Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 20.08.1975 – 2 StR 327/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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er
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 327/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ali Ben Mohamed H EB zus Ku, geboren am EEE 1940 in KU / Tunesien, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
JF
- 2 - ‘ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt iu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
15. Januar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer - Jugendschutzkammer - hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
- 3. 1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Im Falle SW durfte die Strafkammer im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses ausschließen. Hierzu bedurfte es nicht der Anhörung eines Sachverständigen. Dje leichte Alkoholenthemmung ist strafmildernd berücksichtigt worden.
2. Im Falle LlB tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung.
Durch den Angriff auf den Begleiter und Beschützer des Opfers begann der Angeklagte schon die Ausführung des Sittlichkeitsverbrechens (BGH, Urteil vom 11. April 1961 - 1 StR 65/61; Urteil vom 26. Juni 1966 - 5 StR 266/66 -)
Gleichzeitig hat sich der Angeklagte einer Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig gemacht, weil er dem Begleiter unter Hantieren mit dem Messer mehrmals ausdrücklich mit Umbringen gedroht hat. Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) scheidet aus, weil das mimler schwere Vergehen der Bedrohung sich nicht gegen dieselbe Person gerichtet hat, wie das Hauptdelikt (Vergewaltigungsversuch). Der bedrohte Begleiter darf für seine Person nicht ohne Strafschutz bleiben. Der Angriff auf Dritte gehört auch nicht zum notwendigen oder auch nur regelmäßigen Tatgeschehen bei der Vergewaltigung. Zutreffend ist deshalb Tateinheit zwischen beiden Straftatbeständen angenommen worden.
SF
-L-
3. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Buddenberg