Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 06.06.1978 – 1 StR 222/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
f StR 222/78 BESCHLUSS fe
in der Strafsache
gegen
den Buchbinder Hartmut BB aus Stil, dort geboren am EB. EEE 1944, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
oo”
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 11. April 1978 (1 StR 576/77; 1 StR 752/77) im einzelnen dargelegt hat, darf das Präsidium des Landgerichts mehreren großen Strafkammern Aufgaben als Schwurgericht nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskamnern sollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, daß eine Strafkammer sie nicht erledigen kann.
Mit dem Grundsatz der Konzentration ist es unvereinbar, daß das Präsidium des Landgerichts Stuttgart zunächst auch für das Geschäftsjahr 1978 drei große Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern eingerichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zugewiesen hat, ohne hinreichend zu beachten, daß die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen. Der Senat hat in den angegebenen Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei zwei Schwurgerichtskammern möglich ist. Dem ist in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, der zur Zeit der Urteilsfällung in Kraft war, nicht entsprochen.
Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden
Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muß deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.
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