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BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 5 StR 10/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 10/78 o6l Ar

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Bauunternehmer Gerhard F ib aus WEN, geboren am @.MEB 1938 in Wa,

2. die Kauffrau Elisabeth F EB geborene MB aus WE, dort geboren am WB 1935,

3. den Rechtsanwaltsgehilfen Josef B um»

aus Cl, geboren am WB. 1957 in Emm Kreis Clip

‚wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

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-2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard Fee, Elisabeth Femb und Josef Dawn wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.Juni 1977 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) in vollem Umfang, soweit er die Angeklagten Gerhard und Elisabeth Fee betrifft,

b) soweit der Angeklagte Be wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch gegen ihn.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BB wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

I.

1. Die Revisionen der Angeklagten Gerhard und Elisabeth Fee greifen bereits mit der Rüge der

nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden

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Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO) durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß an Stelle der Hilfsschöffin Fin (Nr. der Hiilfsschöffenliste) der Hilfsschöffe un Fraimun (N\r.@B der Hilfsschöffenliste) an der Hauptverhandlung der Strafkammer als Schöffe hätte mitwirken müssen. Nach § 49 Abs.1 GVG sind Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zum Schöffendienst heranzuziehen, wenn die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird. Die Zuziehung eines Hilfsschöffen war hier erforderlich geworden, weil der Strafkammervorsitzende am 25.April 1977 den für die Hauptverhandlung ausgelosten Hauptschöffen He auf dessen am selben Tag eingegangenes Gesuch von der Dienstleistung entbunden hatte. Zuvor hatte aber schon der Vorsitzende der 1.kleinen Strafkammer des Landgerichts am 6.April 1977 den für die Hauptverhandiung dieser Strafkammer am 11.Mai 1977 ausgelosten Hauptschöffen PER, auf dessen ebenfalls am 6.April 1977 eingegangene Anzeige als verhindert erklärt. Damit war die Reihenfolge der zum Schöffendienst heranzuziehenden Hilfsschöffen festgelegt, ohne daß es auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortete Frage ankommt, ob sich die Reihenfolge nach dem Eingang der Verhinderungsanzeige (BGH bei Herlan GA 1959,338;BGH VRs 36, 20;BGH bei Holtz MDR 1976,814; Urteil vom 15.Januar 1976- 4 StR 585/75;Urteil vom 26.Juni 1973 -5 StR 212/73-) oder nach dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 8.Januar 1974 - 1 StR 529/73-) richtet. Jedenfalls durfte die mit der Ladung der Schöffen beauftragte Justizbeamtin diese Reihenfolge nicht nach eigenem Gut-Gdünken dadurch verändern, daß sie zunächst die Schöffen der großen Strafkammer und erst anschließend die der

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kleinen Strafkammer lud.

Il.

Die Revision des Angeklagten Josef BEER hat nur

teilweise Erfolg.

1. Was die Revision dieses Angeklagten im einzelnen vorbringt, ist aus den Gründen des Antrages des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Auf die in der Gegenerklärung vom 3,Juni 1978 enthaltene Verfahrensrüge, mit der sich der Angeklagte nunmehr der von den Mitangeklagten ordnungsgemäß erhobenen Besetzungsrüge anschließen will, kann der Senat nicht eingehen, weil sie weder innerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO angebracht noch in der Form der §§ 344 Abs.2 Satz 2 und 345 Abs.2 StPO vorgetragen worden ist.

2. Die allgemeine Sachrüge führt jedoch zu einer Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. "

Die Feststellungen des Landgerichts reichen hierzu nicht aus. Bei einer solchen Verurteilung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch die Berechnung angeben,

wie sich die falschen Angaben auf die Ermittlung

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des Steueranspruchs ausgewirkt haben (BGH Beschius vom 7.April 1978 - 5 StR 48/78). Daran fehlt es hier in beiden Fällen.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte

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