Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.04.1978 – 5 StR 48/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 48/78 vo
7.4.7f
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Steuerberater Erich S p EEE aus BEMEMD, geboren am WW. 1928 in OS (OEM. ),
2. den Kaufmann Heinrich K EB aus DaB, dort geboren am @. Ep 1921,
3. den Steuerbevollmächtigten Fans S p EEE»
aus BeEB, dort geboren am ii EB 1955,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshois hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.April 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten örich Spies, Kb und Hans Se wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25.Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurück-
verwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen des Landzerichts reichen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder wegen Beihilfe dazu nicht aus.
1. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen angeben. Das ist hier weder für die durch unrichtige Verlustbescheinigungen bewirkten Steuerverkürzungen bei den Kommanditisten noch für die Steuerhinterziehung durch Nichtangabe des sogenannten Veräußerungsgewinns geschehen.
a) Das Landgericht meint, in den Verlustbescheinigungen für die Kommanditisten seien Verluste von insgesamt 2.320.000 DM ausgewiesen worden, während tatsächlich nur Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 643.275 DM berechtigt gewesen seien. Dadurch seien zum Vorteil der Kommanditisten Steuerverkürzungen im Gesamtbetrag von 622.007 DM eingetreten, davon allein für 1968 im Betrage von 419.468 DM (UA S.16/17).
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Wie der Tatrichter die Höhe der Verluste berechnet und welche Äbsetzungen und Sonderabschreibungen er dabei berücksichtigt hat, bleibt weithin unklar. Das Landgericht sagt zwar, daß Erich Sp die Anschaffungskosten überhöht mit 3,6 Millionen DM angesetzt habe, während tatsächlich nur ca. 1,3 Millionen DM als Anschaffungskosten hätten zugrunde gelegt werden können (UA S.16). Jedoch ist auch hier ein Rechtsfehler nicht auszuschließen. Die Höhe der Anschaffungskosten hängt nämlich nicht vom Wert des Schiffes, sondern davon ab, was die Kommanditgesellschaft für die Anschaffung aufgewendet hat. Dafür kommt es entscheidend auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 31.Juli 1969 an (UA S.10/11). Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob dieser Vertrag wirksam zustandegekommen, als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB)oder wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam war. Es ist deshalb nicht möglich, die steuerrechtliche Verlustberechnung nachzuprüfen,
Das Urteil 31äßt auch nicht erkennen, wie die unrichtige Verlustangabe sich auf die Festsetzung der von den Kommanditisten geschuldeten Steuern vom Einkommen ausgewirkt hat.
b) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten Erich SPEEEEED und KB hätten für das Jahr 1969 einen Veräußerungsgewinn von 621.103 DM versteuern müssen (UA S.47), ist ebenfalls nicht nachprüfbar. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, wie dieser Betrag errechnet worden ist. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Tatrichter den Begriff des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs.2 EStG) mißverstanden hat. Außerdem fehlt auch hier eine Berechnung der Höhe der verkürzten Steuern.
2. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzulänglich. Zum Inhalt des Vorsatzes der Steuerverkürzung gehört, daß der Täter den nach Grund und Höhe bestimmten Steueran-
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spruch kennt oder wenigstens für möglich hält und ihn gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will (BGHSt 5,90,92). Daß er die Höhe des Anspruchs lediglich erkennen kann, reicht für ein vorsätzliches Handeln nicht aus. Das Landgericht
hat sich aber mehrfach mit dieser Feststellung begnügt
(UA 5.25,28,42,45,47).
Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann