Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 17.05.1978 – 2 StR 43/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
du
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 43/78 URTEIL KERN
in der Strafsache
gegen
den Motorradmechaniker David S EB aus ve , geboren am EB 1345 in ne / 54, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
or
-2- /4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. da
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «ED aus N |] als Verteidiger,
Justizangestellter gg» | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. September 1977 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, begangen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend macht die Revision einen Verstoß des Landgerichts gegen § 258 Abs. 1 StPO geltend. Der Revisionsführer und die Mitangeklagte hatten zwar zunächst das letzte Wort gehabt. Über die sich daran anschließenden Vorgänge ist in der Sitzungsniederschrift folgendes beurkundet: "Nach Beratung - Es wurde nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten. - erteilt das Gericht den rechtlichen Hinweis, daß eine Bestrafung gem. §§ 370, 374 Abgabenordnung in Betracht konmen kann, anstelle der in der Anklage genannten früheren Vorschriften. Die Beweisaufnahme wurde wieder geschlossen". Daraus ergibt sich, daß dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer nach dem rechtlichen Hinweis, wie er vorträgt, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme und nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Da die Sitzungsniederschrift insoweit absolute Beweiskraft hat, kann das Revisionsgericht abweichende dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen und beisitzenden Richter nicht berücksichtigen. Nachdem die Verfahrensrüge erhoben worden ist, darf auch die Sitzungsniederschrift nicht mehr geändert oder berichtigt werden (BGHSt 2, 125). Hier be- “ ruht jedoch das Urteil auf diesem Fehler nicht. Bereits in der Anklageschrift wird der Angeklagte einer tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei nach den §§ 392, 398 AO aF mit dem Vorwurf beschuldigt, "Waren, hinsichtlich denen Zoll hinterzogen worden war, angekauft zu haben, um sich zu bereichern".
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Das ist gerade der hier in Betracht kommende Wortlaut des
§ 374 AO nF und enthält zugleich das Merkmal "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 398 AO aF. Dem Hinweis lag nur die Änderung einer Vorschrift der Abgabenordnung zugrunde, die hier lediglich in einer anderen Numerierung der Vorschrift bestand, am sachlichen Vorwurf aber nichts änderte. Daß nach dem Hinweis noch eine zusätzliche Verteidigung gegen alle Vorwürfe möglich gewesen wäre, trägt der Beschwerdeführer selbst nicht vor, ist hier auch ausgeschlossen.
2. Auch die weiteren Verfahrensrügen dringen nicht durch. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Unerreichbarkeit des Zeugen > , der in N vwonnt, festgestellt (UA Bl. 22; BGHSt 13, 300). Dabei hat es zulässigerweise auch den Wert der Aussage des Zeugen für das Verfahren berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. vom 9. September 1954 - LK StR 223/54 -).
3. Wie die eidesstattliche Versicherung des Zeugen (Bd. II Bl. 43 ff d.A.) zu werten ist, unterlag gemäß § 261 StPO der freien Beweiswürdigung des Landgerichts. Daß es sie im Hinblick auf die Umstände bei ihrem Zustandekommen und ihrem zum Teil als unrichtig erwiesenen Inhalt für seine Beweiswürdigung nicht als erheblich angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die sonstige Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Soweit die Einziehung der Gelder und Schecks nicht nach § 11 Abs. 6 BetMG
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i.V.m. § 74 a StGB gerechtfertigt sein könnte, durfte ihr Verfall nach den §§ 73, 73 a StGB ausgesprochen werden,
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Buddenberg