Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.05.1978 – 4 StR 136/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 136/78 BESCHLUSS 105
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Walter GC CO cu: DENE, geboren am EEE 1945 ir EEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 1977 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt,
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Tat des Angeklagten ist verjährt. Zwar betrug die Verjährungsfrist zur Tatzeit im März/April 1970 zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. i.V. m § 67 Abs. 1 StGB a.F.). Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725) ist Jedoch § 176 StGB durch Herabsetzen der Mindeststrafe zum Vergehen geworden, so daß sich
- 3.
die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre verkürzt. Obwohl seit 1. Januar 1975 die Verjährungsfrist wiederum 10 Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 53 StGB), verbleibt es nach Art. 309 Abs, 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen sind, bei den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, Da die Verfolgungsverjährung am 29. Juli 1970 durch Erlaß des Haftbefehls unterbrochen wurde (Bl 47 dA), ist die Frist am 28. Juli 1975 abgelaufen. Die erste richterliche Vernehmung des Beschuldigten erfolgte erst am 28. Juli 1977 (Bl 107 dA). "
Dem tritt der Senat bei. Es besteht kein Anlaß, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Strafverfolgung war schon ver-Jährt, bevor die Staatsanwaltschaft am 12. September 1977 Anklage erhoben hat.
Wegen der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft, die der Angeklagte vom 27. Juli bis zum 9. November 1977 erlitten hat, ist eine Entscheidung nach den §§ 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erforderlich. Da die Entscheidung hierüber vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang
-uan das Landgericht zurückzuverweisen, das über die Frage im Beschlußverfahren zu befinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76).
Salger Spiegel Gribbohm
Ruß Maier