Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.12.1980 – 5 StR 525/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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De
5 StR 525/80 Ef
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Sozialarbeiter
Peter DB EB aus TEE, geboren am EP 1932 in OMEEEEEEN,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
er AZ
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Dezember 1980 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt zB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17.April 1980 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen der in der Nacht zum 4.Juli 1974 an Wolfgang Ai begangenen Tat verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe),
b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen.
Das Verfahren wird im Fall II 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot sowie über die Kosten der Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
AEH
Gründe§
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nachdem der Generalbundesanwalt erklärt hat, daß die Revision nur insoweit aufrechterhalten werde, als sie zugunsten des Angeklagten wirke (§ 301 StPO), gilt das Rechtsmittel als zu dessen Gunsten eingelegt (§ 296 Abs.2 StPO). Es hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verfolgung der in der Nacht zum 4.Juli 1974 an Wolfgang Abderhalden begangenen Tat ist verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 67 Abs.2 StGB 1969 in Verbindung mit Art.309 Abs.3 EGStGB fünf Jahre (BGH-Beschluß vom 10.Mai 1978 - 4 StR 136/78 - bei Holtz in MDR 1978,804). Die Verjährung ist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden. Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Anordnung über das Berufsverbot zur Folge. Bei der neuen Entscheidung ist § 358 Abs.2 StPO zu beachten,
-5- ALL
2. Soweit die Revision sich gegen die in den Fällen II 2 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet. Die Zumessung dieser Strafen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel