Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 19.04.1978 – 4 StR 156/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 156/78 BESCHLUSS

in der strafsache

gegen

Joachim w EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE :952 in x EEE ,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22, November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt in dem dem Angeklagten bekanntgegebenen Antragsschreiben vom 23, März 1978 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines minder schweren

Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB ist im Urteil unzureichend begründet, Es heißt dort lediglich, in der Tat seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sie als minder schweren Fall zu werten. Die Strafkammer hat die Strafe indessen dem nach 88 21, 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, weil der Angeklagte aufgrund seines Alkoholgenusses jedenfalls im ersten Abschnitt der Tat nur vermindert schuldfähig gewesen sei, Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der ver-

minderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813). Das angefochtene Urteil 1äßt hiernach nicht erkennen, ob sich die Stpafkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen ist.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Maier