Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 30.05.1978 – 4 StR 252/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 252/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Weber Franz Richard PD mug zus RAM, dort geboren am EB 1932,
wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 24. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-
kammer -— des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 1978 ausgeführt:
"Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§§ 176 Abs. 1, 22, 23 StGB) schuldig gesprochen (UA Bl. 26, 27). Sie hat die Strafe gemäß §§ 21, 22,
23 StGB "dem nach § 49 Abs. 1 StGB niedrigeren Strafrahmen entnommen" (UA Bl. 27), wofür die Tatsachen, daß die Tat nicht vollendet worden ist und der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat,
Anlaß waren. Den Urteilsgrlinden kann indessen nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Jugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1, 3. Halbsatz StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts der zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (UA Bl. 26, 27) und der Tatsache, daß die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten ausdrücklich als Gelegenheitsversagen gewertet hat (UA Bl. 29), kann die Anwendung eines minder schweren Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -). Für minder schwere Fälle sieht
das Gesetz jedoch einen für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen vor. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen ist. Das Urteil kann insoweit daher keinen Bestand haben,"
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Dem schließt sich der Senat an. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung einen minder schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB annehmen, so wird es bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens die Vorschrift des § 50 StGB zu beachten haben.
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