Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 22.08.1978 – 1 StR 374/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 374/78 URTEIL 28%
in der Strafsache
gegen
k
1. den Hilfsarbeiter Sigmund R EEE ‚ geboren
em @. EEE 1951 in zu,
2. den Mechaniker Michael S EB , geboren am @. WEM 1952 in Au, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin et aus EEE für den Angeklagten , Fr aan errern - ‚EEE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin aD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten REED und Schulz gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten RB wegen Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Juni 1977 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, den Angeklagten S@EEEB wegen Raubes und wegen Diebstahls in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionen sind unbegründet.
a) Die Annahme von Raub im Falle II 2 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die beiden Angeklagten hatten nach den Feststellungen Werner Schi kurz vor der Tatausführung in einer Gaststätte kennengelernt und bei ihm einen größeren Geldbetrag bemerkt. Gegen Mitternacht führten sie den angetrunkenen Sc hiB in eine abgelegene und spärlich beleuchtete Anlage und erklärten ihm in der Absicht, ihn durch Drohungen einzuschüchtern und sich seines Geldes zu bemächtigen:
„Wenn Du das Geld freiwillig hergibst, dann belassen wir Dir 10,- DM, um nach Hause fahren zu können!. Der völlig verängstigte Schp, der um sein Leben fürchtete, wehrte sich gegen die Wegnahme eines Geldbetrages von ca. 650,- DM nicht.
In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat die Strafkammer aus den Gesamtumständen eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 StGB gefolgert.
b) Im Falle II 1 der Urteilsgründe ist der Beschwerdeführer SB mit Recht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Falle verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Zigarettenautomaten aufgebrochen und daraus ca. 20 Päckchen Zigaretten entwendet, und nicht, wie die Revision vorträgt, 8, 10 oder 12 Päckchen. Im übrigen kommt es hier nicht entscheidend auf die Menge an. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte nur geringwertige Sachen zum alsbaldigen Verbrauch im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF entwenden wollte. Auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 und des § 248 a StGB nF liegen nicht vor (vgl. BGHSt 26, 104).
c) Auch im übrigen sind die Schuldsprüche rechtlich nicht zu beanstanden.
d) Der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Falle des Raubes (Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint, die Strafe jedoch nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert. Das ist rechtlich möglich. Die Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles ist allerdings nicht unbedenklich.
Die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit ange-
sichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in
einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -, vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 -; Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -). Jedoch kann nach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so daß entweder der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 oder der Strafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 49 StGB anzuwenden ist. Die knappe Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles macht nicht genügend deutlich, ob das Landgericht diese beiden Möglichkeiten erkannt hat. Gleichwohl kann der Strafausspruch bestehenbleiben. Die Strafkammer ist von dem Strafrahmen mit der geringsten Mindeststrafe (drei Monate) ausgegangen und ist im unteren Bereich des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) geblieben. Es kann daher ausgeschlossen werden,
' daß der Tatrichter bei Annahme eines minder schweren Falles eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
Mayr Loesdau Pikart Woesner Zipfel