Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 16.06.1978 – 4 StR 266/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 266/78 BESCHLUSS 6:

in der Strafsache

gegen

1. den Tiefbauunternehmer Otto U um aus HM, geboren an ME 1926 in Heam,

2. die Buchhalterin und Hausfrau Magdalene U (suEEEEEEEEEEEEEEE geborene BB aus HM, dort geboren am EEE 1925,

wegen sexueller Nötigung

.2- 72

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 1977 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen,.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung je zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Auch die auf die Sachrügen erfolgte Nachprüfung der Schuldsprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1978 verwiesen.

Die Strafaussprüche begegnen dagegen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist.

1. Beim Angeklagten Otte U hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, "daß er einschlägig nicht vorbestraft ist und daß er im Tatzeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert war"! (UA 10). Bei einem zugrundegelegten Blutalkoholgehalt von mindestens 2,16 o/oo und höchstens 3,2 o/oo sei "nicht auszuschließen, daß er gemäß § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt war". Strafmildernd hat die Strafkammer ferner gewertet, daß der vom Zeugen ausgegangene Widerstand nicht erheblich" und er "für den Angeklagten ein leichtes Opfer war" (UA 10).

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ihnen kann ferner nicht entnommen werden, ob es das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von 8 178 Abs. 2 StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts der zur Tatzeit nicht auszuschließenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten EEE und der übrigen ausdrücklich hervorgehobenen Milderungsgründe kann die Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 813; Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 156/78).

2. Die Erwägungen zu § 178 Abs. 2 StGB gelten auch für die ebenfalls nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Magdalene UEEED. Zwar wurde bei ihr keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB festgestellt,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-266-78#rd_6

die Strafkammer weist aber zu ihren Gunsten darauf hin, "daß nicht sie die treibende Kraft war, sondern ihr Ehemann" und daß sie selbst "nicht unmittelbar gewalttätig geworden" ist (UA 11). Da das Landgericht bei der Angeklagten Magdalene Ui auf dieselbe Strafe erkannt hat, wie bei ihrem Ehemann, gibt es damit zu erkennen, daß es den Grad ihres Schuldanteils etwa gleich hoch bemißt. Aus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, daß

die Strafkammer bei Anwendung des sich aus § 178 Abs, 2 StGB ergebenden Strafrahmens auf die Tat des Ehemannes auch hinsichtlich der Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3, Das Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben.

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