Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 23.01.1979 – 1 StR 629/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Br

BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 629/78 BESCHLUSS

#

1.

3.

1

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Cezmi S SEREEEEEEN> aus S Haie, geboren amp. EEE 1940 in Me (Te), zur Zeit in Haft,

den Arbeiter Hasaın Pop aus P1 , geboren am. MEEEEB 1945 in Dee (TEEN) , den Maschinenarbeiter Nihat c aus

SC, geboren im Jahre 1942 in BoD (TEEEED),

wegen Totschlags u.a.

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Se und PO wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten SR und Po, an eine andere - als Schwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Cap gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Angeklagte CB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe zu 1.:

In dieser Sache hat die IV, Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart entschieden. Ihre Einrichtung als für Schwurgerichtssachen zuständiger Spruchkörper und ihr Tätigwerden als erkennendes Gericht beruhten auf einer gesetzwidrigen, gegen den Grundsatz des Rechts auf den ge-

setzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16

Satz 2 GVG) verstoßenden Geschäftsverteilung. Sie ließ den sich aus § 74 GVG ergebenden Rechtssatz unbeachtet, daß nur so viel Schwurgerichtskammern eingerichtet werden dürfen, wie für die Erledigung der Schwurgerichtssachen erforderlich sind (vgl. BGHSt 27, 349, 351; BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 - und Beschluß vom

6. Juni 1978 - 1 StR 222/78). Infolge dieses Verstoßes war das Tatgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das haben die Angeklagten SB und Pe form- und fristgerecht gerügt. Infolgedessen haben ihre Rechtsmittel Erfolg (§ 338 Nr. 1 StPO).

Weil das gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben worden ist, bedarf es keiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten PB gegen die Nichtgewährung einer Entschädigung (Nr. 5 des Urteilsspruchs). Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Mayr Loesdau Pikart Zipfel Herdegen