Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.02.1984 – 2 StR 560/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
P2 3 StGB 1975 §§ 331, 332 Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung, wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für ein künftiges Verhalten annimmt.
Nachschlagewerk; ja BGHSt: ja
P2
StGB 1975 §§ 331, 332
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung, wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für ein künftiges Verhalten annimmt.
BGH, Urt. v. 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 560/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kriminalhauptkommissar Hartwig T 0) aus
“GE, zevoren m GB 1955 in un,
2. den Kaufmann Walter DB ie zus FD GEB, sort geboren am WEB +41
’
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Meier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt = aus als Verteidiger des Angeklagten
TB, 2. Rechtsanwalt Dr. von 8 aus FE
als Verteidiger des Angeklagten 9 Justizangestellte «2
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezenber 1982 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit es den Angeklagten Tg betrifft, in vollem Umfang,
2. hinsichtlich des Angeklagten BED insoweit, ais dieser wegen Bestechung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat im Fall Diehl (III 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des An-
geklagten BB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
A.
Das Landgericht hat den Angeklagten > wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten zu hat es der Bestechung, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen
einer Straftat in zwei Fällen sowie der Hehlerei schuldig gesprochen, hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und im übrigen auf Freispruch erkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten TB hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten BD teilweise Erfolg. Die von dem Angeklagten Tg eingelegte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wird damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten Tg
I. Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unwirksam. Sie bezeichnen die dem Angeklagten vorgeworfene Tat hinlänglich genau, um den Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eindeutig festzulegen und damit Grundlage des weiteren Verfahrens zu sein.
II. Die Verfahrensrügen sind mit einer Ausnahme im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Etwas anderes gilt nur für die Rüge, das Gericht habe die Wahrunterstellung, die als Grund für die Ablehnung eines Beweisamtrags ("Spur Be) angeführt worden war, im Urteil nicht eingehalten (Revisionsbegründungs-
schrift des Rechtsanwalts Dr. Hans-0. SB von 12. April 1983 BII2,S, 3 bis 5). Auf diese Verfahrensbeschwerde braucht Jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
III. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Be-Stechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
Den Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte einerseits von BB eine Reine von Zuwendungen erhalten, andererseits für ihn mehrere Diensthandlungen vorgenommen.
zinslose Überbrückungskredite, die BB inn dadurch gewährte, daß er ihm für un- oder vordatierte Schecks Bargeld gab und die Schecks erst nach einiger Zeit einlösen ließ; die Scheckabbuchungen auf den Konten des Angeklagten hatten bereits am 27. Juli 1979 begonnen und endeten am 27. November 1981;
2.000 DM Bargeld in der Vorweihnachtszeit 1979 ("Weihnachtsgratifikation"),
Bezahlung von neun Rechnungen über insgesamt 791,08 DM für Kraftfahrzeugreparaturen, die er in Auftrag gegeben hatte, durch die von geleitete Firma IP in der Zeit zwischen dem 25. August 1980 und dem 29, Oktober 1981;
unent tliche Benutzung eines Pkw, den ihm Demi für eine Urlaubsreise im Sommer 1981 zur Verfügung stellte,
Folgende Diensthandlungen nahm der Angeklagte in
BG Interesse vor:
I Systems zum Zwecke der Klärung, ob gegen den türkischen Staatsangehörigen etwas vorliege, und Weitergabe des Negativergebnisses an B
um Weihnachten 1979, spätestens Anfang Januar 1980;
> des bei dem Bundeskriminalamt eingerichteten
gleichartige "Abklärung" der Person des für die Firma tätigen Zeugen zwecks Vorbereitung einer von diesem tober 1980 geplanten Geschäftsreise nach Frankreich, Mitteilung
des Negativergebnisses an BB, Unterrichtung SER, üoer dienstlich erfragte Äußerungen französischer Dienststellen;
Bemühungen beim Ausländeramt um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Duldung für den bei der Firma IQ peschäftigten ägyptischen Staatsangehörigen Fb, unter anderem mit der unrichtigen Behauptung, dieser sei als V-Mann für das Bundeskriminalamt von Bedeutung, in der Zeit von November 1980 bis zum 30. Juni 1981;
Einholung einer für B bestimmten unbeschränkten Auskunft des Bundeszentralregisters über M am 22. September 1981.
Die auf diese Vorgänge gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit ist nicht frei von Rechtsmängeln. Allerdings waren die vorbezeichneten Diensthandlungen des Angeklagten sämtlich pflichtwidrig. Dies gilt -— entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - auch für die im privaten Interesse Bi» vorgenommenen "Abklärungen" GW und m unter Benutzung des I@@B-Systens und die anschließende Weitergabe der entsprechenden Negativergebnisse an Beim. Indessen hat das Urteil aus folgenden Gründen keinen Bestand;
1. Der in § 332 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Vorteilsannahme und pflichtwidriger Diensthandlung ist nicht ausreichend dargelegt. Zum Straftatbe-
stand der Vorschrift gehört, soweit sie hier in Betracht Kommt, die Annahme eines Vorteils "als Gegenleistung" für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung.
Die hierzu im Urteil getroffenen Feststellungen tragen die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht; sie sind zudem möglicherweise durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflußt.
Das Landgericht hat festgestellt, spätestens um die Weihnachtszeit 1979 seien sich beide Angeklagte darüber einig gewesen, daß der Beschwerdeführer "für die empfangenen Zuwendungen seinerseits Leistungen zu erbringen habe"; diese Leistungen sollten darin bestehen, "daß er Bin unter Verletzung seiner Dienstpflichten und unter Ausnutzung seiner Stellung als Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig war" (UA S. 8). Mit Bezug auf die dem Angeklagten in der Vorweihnachtszeit 1979 ausgehändigten 2.000 DM heißt es, BE nave gewußt, "daß er auf Grund dieser Zahlung" von dem Angeklagten "Leistungen fordern konnte" (UA S. 10). Des weiteren ist festgestellt, der Angeklagte habe die Auskunft über CE eingeno1t, da er "die 2.000 DM angenommen und dabei zumindest stillschweigend entsprechende Gegenleistungen versprochen hatte" (UA S. 11).
Diese Feststellungen sind in zweierlei Hinsicht zu bemängeln:
a) Zum einen besteht die Besorgnis, daß die Strafkammer gemeint hat, der Bestechlichkeit mache sich bereits schuldig, wer als Amtsträger im Hinblick auf
einen früher empfangenen Vorteil seine dienstlichen Pflichten verletze. Das trifft aber in dieser Form nicht zu. Auch dann nämlich liegt keine Bestechlichkeit vor, sofern der empfangene Vorteil noch nicht als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung gewährt worden war. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erhaltenen Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung annimmt.
Daß die Strafkammer dies verkannt hat, legt schon die Formulierung nahe, man sei sich einig gewesen, daß der Angeklagte Leistungen für die "empfangenen! Zuwendungen zu erbringen habe. Zu diesen bereits empfangenen, also in der Vergangenheit gewährten Zuwendungen gehörte die als "Weihnachtsgratifikation! bezeichnete Zahlung von 2.000 DM. Diese ist nach den Feststellungen in der "Vorweihnachtszeit" 1979 erbracht worden (UA S. 10), während das Landgericht die stillschweigende Übereinkunft der beiden Angeklagten erst für die "Weihnachtszeit" 1979, also einen etwas späteren Zeitpunkt feststellt (UA S. 8). Auch weitere Wendungen im Urteil deuten darauf hin, daß die Strafkammer das Verhältnis zwischen Vorteilsannahme und Dienstpflichtverletzung verkannt hat; sie stellt nämlich nicht eine vor oder bei Zahlung der 2.000 DM getroffene Unrechtsvereinbarung fest, sondern hebt darauf ab, daß Io 5) "aufgrund dieser Zahlung" vom Angeklagten Leistungen fordern konnte (UA S. 10). Was den Angeklagten betrifft, so wird diese Zahlung als Beweggrund dafür dargestellt, daß er die CE betreffende Auskunft einholte (UA S. 11). Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Tatbestand der Bestechlichkeit zu ergeben; denn die Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB
ist nicht die Dienstpflichtverletzung, sondern die An-
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nahme des Vorteils als Gegenleistung für eine geschehene oder noch zu begehende Dienstpflichtverletzung.
b) Zum anderen ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die ihm gewährten Vorteile als Gegenleistung für die Vornahme (pflichtwidriger) Diensthandlungen angenommen hat.
Der Tatbestand des § 332 Abs, 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 $; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41, Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15, Aufl. § 331 Anm. 3 d). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden (so bereits RGSt 64, 328, 336; 77, 75, 77). Das gilt namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen empfängt. Hier werden die Beteiligten - wiewohl einig über die Art der vergüteten Dienste - oftmals noch keine genaue Vorstellung davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Beamte die Unrechtsvereinbarung einlösen soll; denn die einzelnen Diensthandlungen, die dazu gehören, lassen sich häufig nicht im voraus bestimmen. Müßte daran die Anwendung des Bestechlichkeitstatbestands Scheitern, so blieben gerade diejenigen Täter straflos, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne, konkrete Diensthandlung, sondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen; dies aber wäre mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1978
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- 2 StR 484/77; Arzt/Weber, Strafrecht, Besonderer Teil LH 5 Rdn. 443 ff). Deshalb ist nicht zu fordern, daß die Diensthandlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet, in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise in allen Einzelheiten schon feststeht (RGSt 11, 219, 221 £; 64, 328, 5335 f; RGRepr. 7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 #;
RG JW 19534, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15,
217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom
21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2,
5337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31). Vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (so die zitierte Rechtsprechung, ferner RG LZ 1916, 1193; BGH, Urteile vom 3. Dezenber 1953 - 3 StR 879/52 - und 3. März 1978 - 2 StR 484/77; OGHSt 2, 103, 110; v. Olshausen, StGB 11, Aufl. § 331 Anm. 7; Bohne SJZ 1948, 693, 695 f); die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung muß dabei nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (so Baldus in LK StGB,
Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht festgestellte Einvernehmen der Beteiligten indes nicht gerecht. Das Urteil teilt dazu lediglich mit,
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man sei sich darüber einig gewesen, daß der Angeklagte dem mit ihm befreundeten BED "unter Verletzung
Stellung als Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig" sein solle (UA S, 8, andere Wendungen auf UA S. 10, 11 gehen darüber nicht hinaus),
Das genügt nicht; denn hiernach bleibt offen, in welcher Richtung der Angeklagte tätig werden sollte, Die von ihm zu erweisenden "Gefälligkeitent sind nicht einmal nach grob-typisierenden Merkmalen bezeichnet, Die Lücke läßt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Feststellungen schließen. Der Angeklagte war, als das im Urteil beschriebene Einvernehmen ZU- standekam, mit Bgm Angelegenheiten nicht ia irgendeiner Weise dienstlich befaßt, Das Strafverfahren, in dem sich die Beteiligten als Polizeibeamter und Beschuldigter Segenübergestanden hatten, war längst abgeschlossen; die vom Angeklagten erbrachten "Leistungen" konnten schon ihrer Art nach nicht einem Beschuldigter Bun gelten. Der Umstand, daß der Angeklagte dem Bundeskriminalamt engehörte, reicht für sich allein nicht aus, die Richtung und den sachlichen Gehalt der von ihm erwarteten Diensthandlungen hinlänglich zu bestimmen, Dazu sind die diesem Ant anvertrauten Aufgaben zu mannigfach und vielgestaltig (vel. 88 2,5,9 BKAG; Riegel DVB1, 1982, 720 ff; BayVerwBl, 1983, 649),
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dem Vorteil zu erkaufenden Diensthandlung gestatten,
So liegt der Fall hier aber nicht. Keinesfalls versteht sich von selbst, weicher Art die "Gefälligkeiten" sein konnten, die sich ein Gebrauchtwagenhändler von einem polizeilichen Mitarbeiter des Bundeskriminalanmts versprach.
Daß der Angeklagte tatsächlich bestimmte "Leistungen! für Do erbracht hat, rechtfertigt im übrigen nicht schon den Schluß, Diensthandlungen dieser Art seien bereits Gegenstand ihrer in der Weihnachtszeit 1979 getroffenen Übereinkunft gewesen, Dies hätte ausdrücklicher Feststellung bedurft.
Dahingestellt bleiben Kann, ob sich das Einvernehmen der Beteiligten nicht - was immerhin naheliegt - spätestens nach der "Abklärung" cu darauf erstreckte, der Angeklagte solle Be solche und ähnliche "Gefälligkeiten" auch in Zukunft erweisen, also jeweils auf Anforderung und nach Bedarf die dem Bundeskriminalamt verfügbaren oder zugänglichen Erkenntnisse über einzelne, Begguu> interessierende Personen in Erfahrung bringen und diesem mitteilen. Zum einen ist das Revisionsgericht nicht befugt, in eigener Würdigung des Beweisergebnisses eine solche Feststellung zu treffen. Zum anderen würde eine derart konkretisierte Unrechtsvereinbarung die bereits vorher vom Angeklagten empfangenen Zuwendungen nicht mehr erfassen, ganz abgesehen davon, daß damit noch ungeklärt bliebe, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Fall Fe zukommt, in dem der Angeklagte ganz andersartige, aus dem Rahmen bloßer Informationsbeschaffung herausfallende Tätigkeiten entfaltet hat.
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2. Was die den Angeklagten zugewendeten Vorteile anbelangt, so fehlt es zudem an einer zureichenden Bestimmung des Umfangs der ihm angelasteten Tat. Welchen Scheckzahlungen "zinsiose Überbrückungskredite" zugrunde lagen, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen,
Die Gesamtsumme der Scheckabbuchungen belief sich auf 15.600 DM, Davon sind zunächst die Abbuchungen vom 27. Juli und vom 28. November 1979 (1. und 2., vgl. UA Ss. 8) abzuziehen, weil etwa zugrunde liegende Barzahlungen EEE zn den Angeklagten jedenfalls vor Beginn des Tatzeitraums geleistet worden sind. Die Scheckabbuchungen vom 12. Oktober und 27. November 1981 (14. und 17., vel. UA S. 9) können ebensowenig Berücksichtigung finden, weil
die Strafkammer nicht zu widerlegen vermochte, daß es sich
dabei um die Bezahlung des Preises für zwei von a] gekaufte Teppiche handelte. Was die jeweils über 500 DM lautenden Scheckabbuchungen angeht (3. bis 5., 7., 12., 13. und 15., vgl. UA S. 8 f), so hält die Strafkammer eine Verrechnung "des Großteils" dieser Schecks mit Kaufpreisforderungen Bl aus dem Verkauf eines Kraftwagens an den Angeklagten für "wahrscheinlich"
(UA S. 9). Danach aber bleibt offen, inwieweit sich überhaupt 500 DM-Schecks auf "zinslose Überbrückungskredite" bezogen. Diese Bedenken gelten allerdings nicht für die Scheckabbuchungen vom 11. Februar,
30. Mai, 29. Juni, 10. September, 24. September und
26. November 1981 (6., 8. bis 11., 16., vgl. VAS. 8 f); insoweit ist aber nicht eindeutig zu erkennen, ob das Landgericht dem Angeklagten nur in diesem Umfang
(5.600 DM) die Annahme kurzfristiger zinsloser Kredite als Bestechlichkeit zur Last gelegt hat.
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53. Da die Strafkammer hiernach von einem fehlerhaften Verständnis der Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, die Anforderungen an die Bestimmtheit der in Aussicht gestellten Diensthandlungen verkannt und den Tatumfang nicht hinlänglich festgestellt hat, muß das Urteil, soweit es den Angeklagten Tg v-- trifft, aufgehoben werden.
Die Revision des Angeklagten Bgm»
I. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachrüge aus den nämlichen Gründen Erfolg, die dafür maßgebend sind, daß die Verurteilung des Angeklagten T nicht bei Bestand bleiben kann; denn dem Vorwurf der Bestechung liegt die Gewährung derselben Vorteile zugrunde, deren Annahme dem Angeklagten Tee als Bestechlichkeit zur Last gelegt wird. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision
dieses Angeklagten (B III) kann deshalb verwiesen werden.
II. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines versuchten Betruges in
Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall Di - III 2 der Urteilsgründe).
Die Revision dringt insoweit mit einer Verfahrensrüge durch. Sie beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den Zeugen Da BB für unerreichbar gehalten und einen
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auf seine Vernehmung zielenden Hilfsbeweisamtrag mit dieser Begründung abgelehnt hat.
"verschwinden! lassen, um es dem Eigentümer zu ermöglichen, das Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen zu melden, den angeblichen Diebstahl der Kaskoversicherung
erlangen (UA S, 17 bis 19),
Interpol Rom habe dem Bundeskriminalamt mit Fernschreiben vom 21. September 1982 mitgeteilt, daß Da BD am 22. Mai 1982 in eine italienische Haftan-
Eigentumswohnung in Dietzenbach seit Monaten nicht mehr aufgesucht habe. Ob er sich Ende November 1982
Monate in Anspruch. Diese Zeitspanne stehe der Kammer nicht zur Verfügung. Die Sache sei entscheidungsreif, eine Unterbrechung der Hauptverhandiung nicht mehr möglich. Eine Abtrennung des Verfahrens komme nicht
in Betracht. Die Tatkomplexe der Fälle DB und z> (dies ist der andere Fali der Verurteilung wegen ver-
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suchten Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat) seien über zwei für beide Fälle wesentliche Zeugen eng miteinander verbunden. Im übrigen wäre bei einer solchen Verfahrensweise eine Verzögerung zu befürchten, die zu Beweismittelverlusten führe. Dies aber sei nicht vertretbar.
Die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkamner hat auf den Antrag hin nichts unternommen, um den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, obgleich die vorliegenden Erkenntnisse Anknüpfungspunkte für weitere Nachforschungen boten. Es hätte ohne zumutbare Schwierigkeiten aufgeklärt werden können, ob sich der Zeuge noch in der italienischen Haftanstalt befand, gegebenenfalls, wohin er entlassen worden war, Die Strafkammer beruft sich letztlich nicht einmal selbst darauf, daß es ihr unmöglich gewesen sei, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln. Sie hält vielmehr die Verzögerung des Verfahrens, die mit der Ladung des Zeugen im Rechtshilfewege verbunden wäre, für entscheidend. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, ob ihre Zeitbedarfsschätzung ("mindestens drei Monate") zutrifft; auch erübrigt es sich, zu der schwerlich überzeugenden Begründung Stellung zu nehmen, mit der sie darzutun sucht, daß die Abtrennung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist, daß ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort feststellbar ist, grundsätzlich nicht schon deshalb für unerreichbar angesehen werden kann, weil seine (mögliche) Ladung im Rechtshilfewege das Verfahren verzögert. |
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Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs, 2 StPO unbegründet.
Die Schuldsprüche wesen Hehlerei und wegen des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat im Falle ] weisen sachlichrechtliche Mängel nicht auf. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch
einflußt sein könnte, schließt der Senat aus, Demgemäß bleiben sie - mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - bestehen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe dagegen muß aufgehoben werden.
Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer