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BGH Entscheidung vom 21.07.1959 – 5 StR 65/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

Q gegen =

1. den Oberwachtmeister Karl-Heinz B EB aus TED , geboren am EBD 1921 in m,

2. den Oberwachtmeister Karı T EEEEEEEEEEENEED aus HE, dort geboren ar EEE 1913,

- Sachbezeichnung: HB u.a. - wegen passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten AilBwira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.0Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

soweit die Angeklagten MP uni Teuupver-

urteilt worden sind.

Im Umfange der Aufhebung’ wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten BD wegen schwerer passiver Bestechung hält der Sachrüge der Revision nicht stand.

Aus den bisherigen Feststellungen geht der erforderliche Zusammerkang zwischen dem Vorteii, der in der Gewährung des Darlehens lag, und einer pflichtwiärigen Antshandlung richt hervor.

Bei der Begehungsform des Annehmens von Vorteilen ist der erwähnte Zusammenhang vorhanden, wenn der Vorteilgeber mit der Zuwendung eine Amts- oder Dienstpflichtverletzung erkaufen will und der Beamte dies erkennt, mag er sich auch im stillen vorbehalten, die erwartete pflichtwiärige Amtshanälung nicht vorzunehmen. Es genügt auch, wenn sich beide Teile nicht eine genau bestimmte Amtshandlung, sondern nur einen Kreis von Beziehungen vorstellen, in dem sich der Beamte durch einzelne pflichtwidrige Handlungen betätigen werde, die ihm durch den Vorteil vergolten werden sollen (RGSt 64,328,335/336; 177,75,77; OGHSt 2,103,110).

Daß eine solche Vorstesilung auf seiten Wagners und seiner Frau von Anfang an vorhanden gewesen sei, könnte vielleicht dem Urteilszusammenhange ertnommen werden; denn Frau WPD sasts dem Angeklagten nachträglich, nun müsse er aber auch sehen, daß ihr Mann den beantragten Urlaub bekomme. Das Urteil 1ä3t aber jedenfalls nicht erkennen, daß der Angeklug5e, als er das Darlehen annahn, mit einer solchen Erwartung der Gegenseite rechnete, sei es auch nur nit bedingtem Vorsatz. Als Frau Weg jene Äußerung Tat, hatte er das Geld schon erhalten.

Im vorliegenden Falle kommt "allerdings auch die Begehungsforn des Forderns von Vorteilen in Betracht. Sie setzt nicht voraus, daß der Aufgeforderte den Zusammen-

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vun Ö BR

hang zwischen Vorteil und Amtshandlung wirklich erkennt oder erkennen kann. Es genügt vielmehr, wenn der Beamte die Forderung mit dem - sei es auch nur bedingten - Willen stellt, daß sich der andere Beteiligte des Zusammenhanges mit der Amtshandlung bewußt wird (BGHSt 10,237). Ein solcher Wille des Beschwerdeführers geht aber aus den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht hervor.

Die Strafkammer erblickt pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten im nichtdienrstlichen Verkehr mit dem Strafgefangenen Ve ınd seiner Frau, im Abschluß von Geschäften mit ihnen und darin, daß er eine Nachricht Ws; nämlich die Zustimmung zur Darlehensgewährung, an dessen Frau gelangen ließ. Das alles sind zwar Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten. Er beging sie aber nicht als Gegenleistung für das Darlehen. Sie dienten vielmehr nur dazu, die Dariehensgewährung vorzubereiten, also die Gewährung des VYorteils zu ermöglichen.

"Das Landgericht sieht eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ferner darin, daß er sich seiner Unbefangenheit bei der Führung der Personalbogen des Strafgefangenen Ve beraubi habe. Das Urteil 1äßt Jedoch nicht erkennen, in welcher Beziehung der Angeklagte bei dieser Tätigkeit einen Ermessensspielraum hatte. Es stellt bisher nur fest, daß er die Personal- und Wahrnehmungsbogen zu führen hatte, die dann bei Beurlaubungen oder anderen Vergünstigungen zur Entscheidung mit herangezogen wurden. Das Landgericht sagt zwar mit Recht, es sei ohne Bedeutung, daß es sich hierbei nicht um eine entscheidende, sondern nur um eine die Entscheidung vorbereitende Tätigkeit handelte. Es genügt aber nicht, wenn der Beamte ohne eigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidung eines anderen zusammenstellt. Bisher ist nicht dar-

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getan, worin bei der Führung der Personal- und Wahrnehmungsbogen ein Ermessersspielraum lag. Er wäre vorhanden, wenn der Angeklagte derin Werturteile über die Gefangenen abzugeben, also z.3. ihre Führung als gut oder nicht gut zu beurteilen hatte. Ermessensbeamter wäre er auch schon dann gewesen, wenn es zu seinen Dienstpflichten gehörte, bei Gesuchen um Urlaub oder andere Vergünstigungen Gem zuständigen Beamten Vorschiägsa für die Entscheidung zu machen. Er war jedoch kein Ermessensbeamter, wenn er in den Personal-- und Wahrnehmungsbogen nur Eintragungen über bestimmte Tatsachen zu machen hatte und dabei keine Freiheit der pflichtgemäßen Entscheidung darüber besaß, was eintrageuswert war und was nicht. Dann konnte er seine Dienstpflicht nur durch falsche oder urvollständige Eintragungen, aber nicht schon dadurch verletzen, daß er sich seine Unbefargenheit nehmen ließ.

Nach § 357 StPO muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Nitangeklagte Tui wegen Beihilfe zur Tat des Beschwerdeführers verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwalischaft.

In der neuen Verhandlung wird as Landgericht auch prüfen müssen, ob die hohe Verzinsung und die vereinbarte schnelle Rückzahlung des Darlehens gegen die Annahme sprechen, daß mit ihm pflichtwidrige oder nicht pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten erkauft werden sollten. Ferner wird zu berücksichtigen

sein, daß der Angeklagte auf die nachträgliche Bemerkung der Frau WW sofort erklärte, er habe keinen Einfluß auf eine Beurlaubung ihres ilannes.

Sarstedt Dr. Koffka Schmitt

Dr. Börker Fischer