§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Stand: 10.06.2019
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 283a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 08.04.2014 – 12 KLs 35 Js 66/09 AK 17/12
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24
- LG Köln, 17.11.2022 – 116 Kls 5/21
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 96/12
- LG Dortmund, 28.10.2011 – 33 KLs 17/07
- BGH, 29.04.2010 – 3 StR 314/09Strafbarer Bankrott: Begriff des BeiseiteschaffensZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.06.2023 – 1 StR 327/22Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von TaterträgenZitiert von 6
- OLG Celle, 14.02.2020 – 2 Ws 49/20Zitiert von 4
- BGH, 31.05.2017 – 2 StR 489/16Besonders schwerer Fall des Bankrotts: Handeln aus GewinnsuchtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.