Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 11.10.1977 – 1 StR 514/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 514/77 URTEIL
alaert
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ro ROEEEB aus RB au S@, geboren am m. amIED> 1956 in BDreiiiiiEB. zur Zeit
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor uED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEEEEEE> au: GEEEEEEE> als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 5. April 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 7 Monate alt war, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; ferner wurde bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§§ 211, 177, 22, 52, 63, 67 StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, daß die Jugendkamnmer zur Frage der Schuldfähigkeit nicht noch einen weiteren Sachverständigen zugezogen habe.
Der Tatrichter hat im Anschluß an die Sachverständige Prof. Dr. CB arsenommen, daß der Angeklagte bei Abgabe der ersten vier oder fünf Messerstiche auf das Tatopier im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit {§ 21 StGB) gehandelt habe, während er dem Mädchen die folgenden neunzig Stiche im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) versetzt habe. Dem Gutachten des Sachverständäisen Prof. Dr. Lg der für den gesamten Tatablauf Schuldunfähigkeit des Angeklagten annahm, ist die Jugendkammer nicht gefolgt, wofür sie eine eingehende Begründung gegeben hat (UA S. 17/18).
Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gedrängt, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Es hat sich mit den beiden nicht übereinstimmenden Gutachten des näheren auseinandergesetzt und hat bei der Begründung, warum es sich dem Gutachten Dr. CE anschloß, seine eigene Sachkunde ausreichend dargelegt. Gutachten unterliegen als Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet; die Selbständigkeit richterlicher Entscheidung bleibt auch gegenüber dem Gutachter gewahrt (BGHSt 8, 113, 117, 118; BGH, Urteile vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72 - und vom 29. April 1975 - 1 StR 103/75). Dieser Aufgabe ist das Landgericht gerecht geworden, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage träte (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1977 - 1 StR 425/77).
II. Die Sachrüge hat ebenfails keinen Erfolg.
i. Nach den F.sisteliungen stach der Angeklagte einem dreizehnjährigen Mädchen, mit dem er geschlechtlich verkehren wollte und das sich dagegen mit Händen und Füßen wehrte, vier oder fünfmal mit einem Fahrtenmesser in Brust und Oberbauch, um den Widerstand zu brechen. Das Mädchen fiel zu Boden und begann aus den Stichwunden zu biluteu. Dies bewirkte beim Angeklagten eine affektive Primitiv- und Panikreaktion, die zur Schuldunfähigkeit führte. In diesem Zusiand stach er noch neunzigmal auf das sich weiterhin wehrende Mädchen ein, das wenige Minuten nach Zufügung der letzten Stichverletzungen starb.
Mit dem toten Mädchen vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß (UA S. 7/8).
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2. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte sei sich bei den ersten vier oder fünf Stichen, die er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausiührte, darüber im klaren gewesen, daß das Opfer eine tödliche Verletzung erleiden könne; es konnte nicht feststellen, daß schon diese ersten Stiche tödlich gewesen sind.
Gleichwohl ist die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nicht zu beanstanden. Der bedingte Tötungsvorsatz ist für die noch im Zustand der Schuldfähigkeit zugefügten Verletzungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen worden. Die Feststellungen ergeben weiter, daß sich der Zustand der Schuldunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere, von der Persönlichkeit unabhängige Einflüsse ausgelöst worden ist (vei. BGHSt 23, 133, 136; in dieser Entscheidung wurde eine vollendete Tötung be-Jaht, obwohl der Täter schon vor dem ersten von 38 Messerstichen zurechnungsunfähig geworden war). Dafür, daß der weitere Handlungsablauf von den Vorstellungen des Ange-Klagten, die er noch im schuldfähigen Zustand hatte, in rechtlich erheblicher Weise abgewichen wäre (vgl. BGH aaO S. 136/137 unter Hinweis auf BCH GA 1956, 26), bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte; der Angeklagte setzte vieimehr das Zustechen mit dem Fahrtennmesser gegen das sich weiter wehrende Mädchen in derselben Weise fort wie er es im - wenn auch erheblich vermindert - schuldfänigen Zustand begonnen hatte,
3. Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 Abs. 2 StGB) bejaht. Denn dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht auch, wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungehindert befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105). Dazu hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte, weil er den Widerstand des Mädchens gegen den angesonnenen Geschlechtsverkehr unbedingt brechen wollte, auch die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung billigend in Kauf nahm (UA S. 7). Damit tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Mordes.
4. Die Bemessung der Jugendstrafe ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB.
III. Nach allem ist di unbegründet zu verwerfen.
Loesdau Mösl Pikart
Woesner Herdegen