Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 18.06.1985 – 5 StR 233/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Stefan Z EEE» dort geboren am BD 1357, zur Zeit in Untersuchungshaft,
aus HB.
wegen versuchten Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte ‚Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6. November 1984 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Es ist aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht nur die Vorschrift über den Totschlag
(§ 212 StGB) angewandt, einen Mord zur Verdeckung einer Straftat dagegen auch insoweit abgelehnt hat, als sich die Tat gegen Frau KM richtete. Der Tatrichter stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, daß zwischen dem Angriff des Angeklagten auf Herrn KB und dem folgenden Tatgeschehen "keine deutliche Zäsur" bestanden habe, die dem "ohnehin
hoch erregten Angeklagten Zeit für entsprechende Überlegungen gelassen hätte" (UA S. 14). Wann der Gesichtspunkt der fehlenden Zäsur die Anwendung des § 211 StGB ausschließt, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Jedenfalls ergeben die Feststellungen (UA S. 7) nicht, daß der Angeklagte Frau Ka nit dem Hammer zu dem Zweck geschlagen hat, die
zuvor begangene Straftat gegen ihren Ehemann zu verdecken; insoweit gewinnt die Mitteilung des Tatrichters an Bedeutung,
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daß der hoch erregte Angeklagte keine Überlegungen angestellt hat (UA S. 14).
2. Auch die Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten zum Nachteil der Eheleute KB jeweils nur um Fälle des versuchten Totschlages gehandelt, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte, als er Herrn KB in noch schuldfähigem Zustand mit dem Hammer angriff, eine Ohnmacht des Tatopfers bewirken und so verhindern, daß KB den Eltern des Angeklagten von dessen erneuten Trinken berichtete (UA S. 7); über die Vorstellungen, mit denen der Angeklagte, bevor er schuldunfähig wurde, auf Frau Kg» > eingeschlagen hat, hat der Tatrichter ersichtlich keine Feststellungen treffen können. Unter diesen Umständen gibt
es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der weitere Handlungsablauf, der während der Schuldunfähigkeit des Angeklagten stattgefunden hat, im wesentlichen demjenigen Verlauf entsprochen hat, den sich der Angeklagte, solange er noch schuldfähig war, vorgestellt hatte (BGHSt 23, 133, 136; BGH Urteil vom 11. Oktober 1977. - 1 StR 514/77).
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel