Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 22.04.1975 – 5 StR 146/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 146/75 DÄE:YHIE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Harald 1 nn ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1345 in mu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22.April 1975 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. August 1974 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin KEN in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt wurde, nachdem der Anklagevertreter beantragte, ihn für die Dauer der Aussage dieser Zeugin aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Ein Gerichtsbeschluß erging bis dahin nicht; vielmehr erklärte der Angeklagte, er gehe "freiwillig solange raus". Die Rüge greift durch.
Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil, für den die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt. Weder kann der Angeklagte auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen (BGH NJW 1973,522). Der Angeklagte war während der Beweisaufnahme vorübergehend abwesend. Er hat sich nicht eigenmächtig entfernt (§ 231 Abs.2 StPO). Ein Gerichtsbeschluß
gemäß § 247 StPO ist erst später ergangen. Durch ihn konnte der Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr.5 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, nicht geheilt werden.
Schmidt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann