Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 09.01.1976 – 2 StR 746/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
> StR 746/75 BESCHLUSS 91.%
in der Strafsache
gegen
den Automechaniker Günter Hermann J um
dort geboren am EEE» 1930,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
aus Ka,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln vom
2. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt führt aus:
"Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei während der Vernehmung der Zeugin Michaela De nicht im Gerichtssaal gewesen, und es sei auch kein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des Angeklagten ergangen, trifft zu. Zwar steht in der Sitzungsniederschrift: 'Auf Befragen verließ Herr N freiwillig für die Dauer der Vernehmung bz. Dierks den Sitzungssaal' (Bl. 108 d.A.). Gemeint ist damit Jedoch, wie sich aus dem Vermerk auf Bl. 109 d.A. ergibt, der Angeklagte. Herr Di@WBB war weder als Zeuge geladen
noch in der Hauptverhandlung erschienen (Bl. 92, 106 d.A.).
Damit greift die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge durch. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil, für den die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend
wer
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vorschreibt. Weder kann der Angeklagte auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen. Der Angeklagte hatte sich nicht eigenmächtig entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO). Ein an
sich in Betracht kommender Fall nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO scheidet ebenfalls aus, weil weder der Vorsitzende noch das Gericht zu erkennen gaben, daß nach dieser Bestimmung verfahren werden sollte. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist damit gegeben (BGH NW 1973, 522; BGH, Beschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 146/75 -). Er führt zur Aufhebung des Urteils."
Dem ist beizupflichten, zumal nicht einmal ein Gerichtsbeschluß erlassen worden ist.
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