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BGH Urteil vom 23.03.1977 – 2 StR 8/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 8 URTEIL ri 2.r

in der Strafsache

gegen

den Wachmann Dieter M EB aus FÜR:

dort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Brandstiftung u.a.

Se

of

.2- JE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEB au: FEED als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1976

a) in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe,

b) im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

-3- BE

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen Brandstiftung in je zwei Fällen, ferner wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Angeklagte die Sachrüge im einzelnen begründet hat, handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters. Jedoch hat seine allgemeine Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Im Fall 4 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB) nicht von den Feststellungen getragen. Nach ihnen entleerte der Angeklagte in einer öffentlichen

-L-

Telefonzelle des Bahnhofs Höchst eine mit Nitroflüssigkeit gefüllte Dose und zündete das Verdünnungsmittel an. Das Feuer wurde gelöscht, ehe es weiter um sich greifen konnte. Der Angeklagte handelte "in der Absicht, das Gebäude - zumindest die Telefonzelle - in Brand zu stecken." Angesichts dieser Feststellung erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hat,

der Angeklagte habe auch das Bahnhofsgebäude in

Brand setzen wollen. Der Senat muß deshalb zu-

gunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß sich

sein Vorsatz lediglich auf das Anzünden der Telefonzelle erstreckte. Diese ist aber keine Räumlichkeit, die "zum Aufenthalt von Menschen dient". Eine solche setzt eine gewisse Bewegungsmöglichkeit voraus. Hieran fehlt es bei einer Telefonzelle ebenso wie bei einem Personenkraftwagen (vgl. zu diesem Fall BGHSt 10, 208, 214). Da schon aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 3 StGB ausscheidet, braucht nicht erörtert zu werden, ob sie auch deshalb zu verneinen wäre, weil sich bei dem Anzünden der Nitroflüssigkeit - außer dem Angeklagten - sonst niemand in der Telefonzelle aufhielt und daher insoweit eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGHSt 26, 121, 124 £).

Zu einer abschließenden Entscheidung im Fall 4 sieht sich der Senat nicht in der Lage. Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß dem Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung nachgewiesen wird, daß er nicht nur die Telefonzelle, sondern auch das Bahnhofsgebäude in Brand setzen wollte. Sofern eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden sollte, wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte der versuchten Störung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB) schuldig gemacht hat.

beachtet worden, daß gerade in Fällen Fauschbedingter Schuldunfähigkeit der Täter vielfach noch die tatsäch-

faßt, jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 384 ff), Daher kommt auch der Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, lediglich ein beschränkter Beweiswert zu

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3. Der gesamte Strafausspruch unterliegt der Aufhebung. Hinsichtlich der in den Fällen 4 und 5 festgesetzten Einzelstrafen geben hierzu die vorstehend dargelegten Gründe Veranlassung.

Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe kann wegen eines Verstoßes gegen § 32 JGG nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat in diesem Fall, dem eine vom Angeklagten noch als Heranwachsendem begangene Tat zugrunde liegt, auf eine Jugendstrafe erkannt, während sie für die anderen Taten, die er nach Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt hatte, jeweils Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht bestimmt hat. Eine solche unterschiedliche Straffestsetzung war nach jener Vorschrift nicht zulässig. Vielmehr hätte auf alle Taten einheitlich entweder Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet werden müssen, je nachdem bei welcher der beiden Tatgruppen das Schwergewicht (im Sinne dieser Bestimmung) lag.

Die in den Fällen 2 und 3 verhängten Einzelstrafen sind schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß ihre Höhe von den drei anderen Einzelstrafen beeinflußt worden ist. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB im Fall 2 abgelehnt hat, rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1973, 190 £).

Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Müller unterschreiben, da er be-

urlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher

Meyer Buddenberg