Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.05.1982 – 2 StR 41/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

I BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 41/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

. gegen

Peter DB GE zu: u ou zeboren am 1955 in og, zur zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Mordes u.a.

-2- 95

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 20. September 1980 nach 3.30 Uhr seinen Bekannten Vo in dessen Wohnung zunächst genötigt, Apfelkorn und eine halbe Flasche Whisky zu trinken, und ihn sodann getötet, um auf diese Weise den einzigen Zeugen der Nötigung auszuschalten.

I. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkamner seine Angaben über den vorausgegangenen Alkoholgenuß zugrunde gelegt. Danach hatte er in der Nacht zum 20. September 1980 von etwa 22.00 Uhr bis gegen 1.15 Uhr "15 Gläser Bacardi (0,2 c1)/Cola", bis gegen 3.00 Uhr drei Gläser Kölsch § 0,2 1 und in der Wohnung des Getöteten ab 3.30 Uhr bis zur Tatzeit "etwa

eine halbe Flasche Whisky (0,35 1)" getrunken (UA

S. 18, 20, 24, 31, 41, 44). Ob "der Angeklagte darüber hinaus noch Apfelkorn getrunken hat" (so UA S. 44, 31), was die Strafkammer an anderen Stellen sowohl bei der Schilderung des Tathergangs, als auch bei den Erörterungen zum Blutalkoholgehalt unerwähnt läßt (UA S. 25, 41), sowie ob dies gegebenenfalls vor oder nach der Tat geschehen ist, bleibt unklar. Das Gericht ist sodann dem Gutachten der Sachverständigen gefolgt, die den Blutalkoholgehalt des Angeklagten für den "Morgen der Tat" mit "mindestens

2 %o und maximal 3 %0" errechnet, "diese Werte ... jedoch ausdrücklich als eine rein rechnerische Größe bezeichnet" hat (UA S. 42, Lu, 50). Das Gericht hat dennoch "keine durchgreifenden Bedenken gegen seine (des Angeklagten) volle Schuldfähigkeit" (UA S. hu ff).

Diese Urteilsausführungen lassen nicht ausreichend erkennen, von welcher Tatsachengrundlage die Strafkamner bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Das gilt einmal für die unterschiedlich angegebene Trinkmenge (s. oben). Zum anderen bleibt unklar, was das Gericht damit sagen will, wenn es den Blutalkoholgehalt von 2 %o bis 3 %o als eine "rein rechnerische Größe" (UA S. 42) und als einen "theoretischen BAK-Wert" (UA S. 50) bezeichnet. Nach den Urteilsausführungen liegt kein Fall vor, in dem mangels jeglichen Anhaltspunktes über die genossene Alkoholmenge die Frage der Schuldfähigkeit allein nach äußeren Symptomen festgestellt werden darf (BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 - 2 StR 459/77 = MDR bei Holtz 1978, 458). Die Strafkammer hat vielmehr die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen (UA S. 41) und ersichtlich auch zum Alkoholgenuß insgesamt für glaubhaft erachtet, zumal sie sich dafür auf andere Indizien wie Zeugenbekundungen, allgemeine Trinkgewohnheiten,

Dauer der Gaststättenaufenthalte des Angeklagten usw.

-4- 99

stützen konnte. Damit mußte sie aber einen nicht unerheblichen Blutalkoholgehalt tatsächlich in Rechnung stellen. Weshalb bei Zugrundelegung der angegebenen Trinkmenge

der von der Sachverständigen errechnete Wert nur theoretisch sein soll, ist nicht erkennbar; die betreffen-

den Ausführungen lassen vielmehr besorgen, daß sich die Strafkammer im Ergebnis nicht an ihre zuvor getroffenen Feststellungen gehalten hat.

II. Ist aber ein Blutalkoholgehalt von 3 %o ernsthaft in Erwägung zu ziehen, so ist dem Generalbundesanwalt zu folgen, der in seiner Antragsschrift ausgeführt hat:

"1. Der Schuldspruch kann deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Schwurgerichtskammer mit rechtsfehlerhaften Erwägungen zur Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gelangt ist. Die Würdigung des Tatrichters hat zum Ergebnis, daß beim Beschwerdeführer ein pathologischer Rausch nicht vorgelegen habe (UA Bl. 48). Er stützt seine Beurteilung vor allem auf die "psychopathologischen Gesichtspunkte einer Amnesie für die Zeit des Rausches, einer Sinnlosigkeit des Rauschverhaltens und einer Persönlichkeitsfremdheit der Tat" (UA Bl. 44). Bereits die Verwendung des Begriffes des pathologischen Rausches begründet die Besorgnis, daß sich die tatrichterliche Prüfung nicht an dem hier entscheidenden Kriterium einer etwaigen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgerichtet hat.

2. Die Strafkammer geht unter Zugrundelegung der Ausführungen eines Sachverständigen davon aus, daß der Angeklagte bei Begehung des Mordes eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3 %o aufwies (UA Bl. 31). Bei einem solchen

Grad der Alkoholisierung kann nach medizinischer Erfahrung zwar selbst bei trinkgewohnten Tätern, zu denen der Angeklagte offensichtlich gehörte, Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteile

vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76 - und vom 16. Juli 1980

- 2 StR 78/80; Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 - und vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78). Allerdings läßt sich aus medizinischer Sicht auch nicht die allgemein gültige Regel aufstellen, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 %o oder mehr schuldunfähig

sei (BGH GA 1974, 344). Neben dem bloßen Blutalkoholwert kommt vielmehr bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Straftäters vor allem der Prüfung aller äußeren

und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung entscheidende Bedeutung zu

(BGH, Urteile vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78 - und vom 16. Juli 1980 - 2 StR 78/80). Diese Prüfung kann im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß trotz hochgradiger Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteile vom

24. August 1976 - 1 StR 459/76, vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78 - und vom 16. Juli 1980 - 2 StR 78/80).

3. Diesen Grundsätzen werden die Urteilsausführungen im vorliegenden Fall insbesondere deswegen nicht gerecht, weil die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten allein unter dem Gesichtspunkt eines pathologischen Rausches würdigt, ohne auf die hier ausschlaggebende Frage einzugehen, ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund des Alkoholgenusses beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 1975 - 1 StR 363/75, vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77 - und Beschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77). Sie mißt in

-6- 99

diesem Zusammenhang im wesentlichen dem folgerichtigen Verhalten und der Erinnerungsfähigkeit des Täters Bedeutung bei. Solche Erwägungen mögen unter anderem geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten

in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen, das Fehlen des Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund der genannten Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (BGH aa0). Zwar hat der Tatrichter darüber hinaus die fehlende Persönlichkeitsfremdheit als weiteren Gesichtspunkt herangezogen. Er läßt hierbei Jedoch außer acht, daß die festgestellten Vorahndungen jedenfalls auf eine besondere Gewaltätigkeit des Angeklagten nicht hinweisen. Auch die Äußerung der Mutter des Angeklagten, ihr Sohn reagiere dann aggressiv, wenn ihm jemand "auf die Füße getreten" habe (UA Bl. 47), kann nicht ohne weiteres als Indiz dafür herangezogen werden, daß dem Beschwerdeführer eine Tötungshandlung nicht persönlichkeitsfremd sei.

4. Schließlich ist es zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskammer unter Zugrundelegung ihrer Erwägungen zum Fehlen eines pathologischen Rausches ohne weiteres zu der Überzeugung gelangt, daß auch die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Auch die sonstigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluß darauf zu, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar wird gegenüber Mordtaten das Hemmungsvermögen infolge Alkoholmißbrauchs nur in seltenen Fällen gänzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975 - 2 StR 544/75), die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler

ermöglichen jedoch keine abschließende Würdigung des Sachverhalts.

5. Da die fehlerhafte Annahme voller Schuldfähigkeit auch die Verurteilung wegen Nötigung mitumfaßt, ist das Urteil in dieser Hinsicht ebenfalls aufzuheben."

Im Hinblick auf die Unklarheiten in den Feststellung: zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten hat der Senat, insoweit über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend, die Feststellungen insgesamt aufgehoben.

Mösl Müller Meyer Maier Theune