Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.06.1981 – 1 StR 14/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 14/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Roland P EB, geboren am WEB 1955 in RE, zur Zeit in Haft,
2, Sieglinde H EEE aus Te, geboren am Gun 1951 ir JG Ks. TED,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2
StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 vis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Pie wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Pi» wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten HAb gegen das
vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen läßt zum Schuldspruch insgesamt, zum Strafausspruch bei der Angeklagten Heil keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bedarf die Straffrage beim Angeklagten Pesmiim neuer Verhandlung, weil das Landgericht den Antrag, den Angeklagten psychiatrisch begutachten zu lassen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Ob die zwei Schläge auf den Kopf, die der Angeklagte im Jahre 1979 erlitt und die im einen Fall eine Gehirnerschütterung mit achttägiger stationärer Krankenhausbehandlung, im anderen Fall Benommenheit mit drei- bis viertägiger Bettruhe zur Folge hatten, für sich gesehen zu psychiatrischer Begutachtung nötigten, kann dahinstehen; denn jedenfalls überstieg die Beurteilung der Frage, ob diese Unfälle im Zusammenwirken mit den sonstigen hier in Betracht zu ziehenden Erkrankungen des Angeklagten die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben könnten, die Sachkunde des Landgerichts. Die Erwägung, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, denn er sei planmäßig und zielstrebig vorgegangen und könne sich an die Tat genau erinnern, 1äßt außer acht, daß diese Umstände einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. BGHSt 1, 384; GA 1955, 271; Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77).
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Nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig war, sondern nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in Frage kommt. Deshalb bedarf die Sache nur zum Strafausspruch neuer Verhandlung.
Herdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt Maul und kann deshalb nicht unterschreiben. Herdegen
Schikora Foth