Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 2 StR 124/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 124/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Johann PB ÜEEEB aus Mei.

dort geboren am EB '9.5;,

wegen Beteiligung an einer Schlägerei

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. September 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat zwar alle Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 227 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.

2. Der Schuldspruch kann aber deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft sind.

Die Strafkammer hat den Einlassungen des Angeklagten und des Mitangeklagten, den Bekundungen mehrerer Zeugen sowie den auf die Einlassung des Angeklagten gestützten Berechnungen des Sachverständigen entnommen, daß der An-

geklagte im Laufe des Abends "erheblich Alkohol zu sich genommen" hatte. Er sei schließlich etwas herumgetorkelt, Er sei aber nicht so betrunken gewesen, "daß er nicht mehr wußte, was er tat". Vielmehr habe er "die Vorgänge um sich herum wahrgenommen und ... sie auch einzuordnen und zu würdigen" gewußt; das hat die Strafkamner maßgeblich aus dem Verhalten geschlossen, das der Angeklagte gezeigt hat, als ihm der Tod Alwin HE bewußt geworden war (UA S. 3, 14).

Auch insoweit ist dem Generalbundesanwalt zu folgen, der ausgeführt hat:

"Welchen konkreten Inhalt die Angaben der Angeklagten und der Zeugen hatten, teilt das Gericht nicht mit. Insbesondere aber enthält das Urteil weder Ausführungen zu den Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige Prof. Dr. WEEEEEB seinem Gutachten zugrundegelegt hat, noch zum konkreten Ergebnis der Anhörung dieses Sachverständigen. Die fehlenden Angaben zur Höhe der Blutalkoholkonzentration, die der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Alkoholgenusses aufwies, machen es dem Revisionsgericht unmöglich, nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich insoweit von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGHSt 8, 113; 12, 311; BGH, Beschluß vom 5. März 1976 - 2 StR 68/76 - und Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76). Dies gilt umso mehr, als er bei Ablehnung der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB Umstände als entscheidungserheblich angesehen hat, denen insbesondere im Hinblick auf das Fehlen des Hemmungsvermögens ein nur untergeordneter Beweiswert zukommt. Die Fähigkeit, Vorgänge um sich herum wahrzunehmen, sie einzuordnen und zu würdigen (UA Bl. 14), besagt letztlich nur wenig für die Frage, ob der Täter noch fähig war, das erforderliche

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Hemmungsvermögen gegen die Tathandlung, deren Tragweite er sich durchaus bewußt gewesen sein mag, aufzubringen (vgl. BGHSt 1, 384 ff; BGH, Urteile vom

23. März 1977 - 2 StR 8/77 - und vom 6. Juli 1977

3. Der Senat hat - insoweit über den Antrag des Generalbundesanwalt hinausgehend - die gesamten Feststellungen aufgehoben, da ein Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Angeklagten an der Schlägerei und seinem Trinkverhalten nicht auszuschließen ist.

Müller Maier Theune Nienmöller Gollwitzer