Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 21.03.1979 – 4 StR 606/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 606/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Rolf Karl T EEE zus 7A, dort geboren am @. EEE 1933,
wegen Betruges
KL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Mai 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt verboten.
Die Revision des Angeklagten beanstandet in vielfacher Weise das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensbeschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 24. Januar 1979
zutreffend darlegt, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, jedoch mit Ausnahme der Verfahrensrüge
IV Nr. 64 (Seite 114 der Revisionsbegründung). Soweit es sich hierbei um Beweisamträge handelt, mit denen der Annahme eines hemmungslosen Gewinnstrebens auf Seiten des Angeklagten entgegengetreten werden sollte, könnte deren Zurückweisung fehlerhaft sein und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Da insoweit jedoch die Sachrüge durchgreift, bedarf es eines Eingehens auf diese Verfahrensrüge nicht.
2. Die Sachrüge erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
a) Die Strafzumessungserwägungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Bei der fortgesetzten Tat, die Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist, handelt es sich um Betrugshandlungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung 8. Soweit die Strafkammer Umstände zu Lasten des Angeklagten wertet, die im Zusammenhang mit dieser Straftat stehen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafkammer berücksichtigt aber darüberhinaus auch, daß der Angeklagte das Vertrauen seiner Mandantschaft mißbraucht habe (UA 440) und daß seine allgemeine Praxisführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei; die sachgerechte Betreuung seiner Mandantschaft sei ihm Nebensache gewesen, und die Klienten hätten teilweise stundenlange Wartezeiten in seinem Büro verbringen müssen. Strafbares Verhalten ist dem
Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht worden. Die Erwägungen der Strafkammer lassen erkennen, daß die von ihr negativ beurteilte allgemeine Praxisführung des Angeklagten für die Bemessung der Strafe mitbestimmend geworden ist. Eine Verwertung solcher Umstände zu Lasten des Angeklagten, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen, ist jedoch nicht zulässig. Auch soweit die Strafkammer wiederholt auf die Gesinnung des Angeklagten abstellt, verkennt sie, daß nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht die allgemeine Gesinnung, sondern "die Gesinnung, die aus der Tat spricht", maßgebend
ist (vgl. BGH NJW 1954, 1416).
Ferner ist zu beanstanden, daß die Strafkammer strafschärfend wertet, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm angerichteten Schaden anzuerkennen und wiedergutzumachen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen bis zuletzt bestritten hat, sich strafbar gemacht zu haben, hätte die von ihm erklärte Bereitschaft zum Schadensersatz als Eingeständnis seiner Schuld gewertet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 567/76).
Im Hinblick auf diese durchgreifenden Bedenken kann unentschieden bleiben, ob die übrigen zu Ungunsten des Angeklagten angestellten Erwägungen, die sich auf sein "hemmungsloses Gewinnstreben", seine "in einem geradezu erschreckenden Maße" vorhandene Uneinsichtigkeit und "kaum vorstellbare Dreistigkeit" beziehen, in den Feststellungen eine ausreichende Grundlage finden.
b) Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In den Urteilsgründen (UA 442) heißt es hierzu lediglich, es sei nicht zu erwarten, daß der Angeklagte sich allein schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Damit ist nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiedergegeben. Eine Würdigung aller Umstände, wie sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich ist, läßt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der sich aus den Feststellungen ergebenden Tatsache, daß der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Vorfällen weiterhin jahrelang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist; darüber, daß auch sein Verhalten in dieser Zeit zu beanstanden gewesen wäre, läßt sich dem Urteil nichts entnehmen.
3. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Anordnung des Berufsverbots, die zudem ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Auch hier läßt das Urteil eine umfassende Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen; es stellt vielmehr einseitig die negativen Gesichtspunkte in den Vordergrund. Für die Annahme, daß der Angeklagte in Zukunft auch Betrügereien gegenüber Mandanten sowie solche in größerem Ausmaß als bisher begehen werde, werden tatsächliche Anhaltspunkte nicht wiedergegeben.
dc
Auch hier wäre zu erwarten gewesen, daß sich die Strafkammer nicht nur mit den abgeurteilten Taten, sondern auch mit dem Verhalten des Angeklagten in den Jahren nach der Tat auseinandergesetzt hätte.
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