Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 09.06.1982 – 2 StR 249/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGCTERICHTSHOF

Beschluß

in der Strafsache

gegen

Mehmet Ö mm aus Kill geboren am MM 1961 in Pe /Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat les’ bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Köln vom

12. November 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des allein angefochtenen Strafausspruches führt zu seiner Aufhebung,

Bei der Tat zum Nachteil der Zeugin Ob hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, daß der Angeklagte seinem Opfer während und nach der Tatausführung "bis hinein in die Hauptverhandlung" keinerlei Mitleidsempfindungen entgegenbrachte, Da der Angeklagte die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten hat, konnte von ihm aber nicht erwartet werden, daß er Mitleid mit dem Opfer zeigte. Eine derartige Gemütsregung hätte als Eingeständnis gewertet werden können und damit seine Verteidigungsposition gefährdet (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 13. Januar 1977

- 1 StR 567/76 - unterbliebene Schadenswiedergutmachung -, Urteil vom 16, November 1976 - 4 StR 127/76 - keine Unrechtseinsicht - und Beschluß vom 13. Juli 1977 = 3 StR 226/77 - Fehlen von Einsicht und Reue -). Auf der fehlerhaften Erwägung kann die Einzelstrafe im Fall Ok beruhen.

Im Falle Erdmann hat das Landgericht eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen (§§ 211, 22, 23, 49 5tGB) abgelehnt und dabei zu Lasten des Angeklagten neben dem Hinweis auf die von ihm aufgewendete kriminelle Energie und auf das fortgeschrittene, an die Vollendung der Tat nahe heranreichende Versuchsstadium gewertet, daß er den Versuch nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben hat. Das ist rechtsfehlerhaft, Freiwilli-. ger Rücktritt des Angeklagten hätte Straflosigkeit des Versuchs bewirkt (§ 24 StGB); daß der Angeklagte von der weiteren Tatausführung unfreiwillig Abstand genommen hat, darf ihm nicht erschwerend angelastet werden. Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß diese Erwägung die Entscheidung der Strafkammer beeinflußt hat, wobei nicht verkannt wird, daß die Ablehnung der Strafmilderung allein von den weiteren aufgeführten Umständen getragen werden könnte (BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81 mit weiteren Nachweisen).

Die Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung such des Ausspruchs Über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge,

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer