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BGH Urteil vom 21.12.1976 – 4 StR 621/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

_BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 621/76 | URTEIL 4 18176

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner Hans 5 EB

aus DUMEEED-DEMEN, geboren am GEMEEEEED 1951 in SUMMER

zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

EZ,

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof ‚ Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt Ep EEE, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 1976 wird verworfen; jedoch fällt die Anordnung der Führungsaufsicht weg.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Verfahrensvoraussetzungen

Ein sich aus dem Auslieferungsrecht ergebendes Verfahrenshindernis, das von Amts wegen beachtet werden müßte, auch soweit von der Revision keine Rüge erhoben ist (BGHSt 19, 118, 119), besteht nicht.

Die Verurteilung in den Fällen II 1 a und b (wegen Betruges in zwei Fällen), in den Fällen 2 a bis c (wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und versuchter Brandstiftung) und im Falle 3 (wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung) beruht auf dem Sachverhalt, der dem Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Mai 1975 (Bd. II Bl. 181) zugrunde liegt. Nach Mitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. Dezember 1975 hat das schweizerische Bundesgericht die Auslieferung des Angeklagten zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21, Mai 1975 unter Ziffern 1 und 3 bis 8 unschriebenen Sachverhalte bewilligt (Bd. IV Bl. 158).

-uL-

Auch der Verurteilung im Falle II 4 der Urteilsgründe steht entgegen der Auffassung der Revision der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen. Dieser Fall war zwar in die Auslieferungsbewilligung nicht einbezogen. Jedoch haben die zuständigen Schweizer Behörden von sich aus die deutschen Behörden ersucht, wegen der vom Angeklagten "in der Schweiz verübten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und ihn durch die zuständigen deutschen Gerichtsbehörden ins Recht fassen zu lassen", In diesem Falle wird der Grundsatz der Spezialität nicht berührt. Die Spezialität der Auslieferung dient nur dazu, die Rechte des um Auslieferung ersuchten Staates zu sichern; es steht jedem Staat ‘frei, auf die Beschränkung der Auslieferung zu verzichten (vgl. Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, 1953 Ss. 367). Die Spezialität dient hingegen nicht dem Schutz des Ausgelieferten; er kann aus ihr keine Rechte ableiten.

Mit dem Ersuchen an die deutschen Behörden, das Verfahren zu übernehmen, hat die Schweiz den deutschen Behörden alle Befugnisse zur Verfolgung uneingeschränkt übertragen. Daher kommt es auf den Auslieferungsvertrag und die ergänzende Vereinbarung von 1936 hier nicht an. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Übernahmeersuchen nicht von einer untergeordneten Behörde erteilt worden. Der Auslieferungsverkehr wird unmittelbar zwischen den deutschen Landesjustizverwaltungen und dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durchgeführt (Grützner, Internationaler Rechtsverkehr in Strafsachen, Bd. 3IIS7S. 9 Fußn. 19). Das eidgenössische Justizund Polizeidepartement hat auch die Auslieferungsbewilligung mitgeteilt.

7,

5.

Die deutschen Behörden sind zur Übernahme nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, In der Anwendung des Verfahrens- und des materiellen Rechts unterliegen sie allein den inländischen Gesetzen. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Umstand, ob das schweizerische Strafgesetzbuch auch den Erschwerungsgrund Diebstahl mit Waffen kennt, ist nicht von Belang (BGHSt 2, 160, 161).

2. Verfahrensrügen

a) Mitwirkung eines abgelehnten Richters.

Auf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO kann sich die Revision nicht berufen, Die Verwerfung des Ablehnungsamtrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er enthielt keine Gründe, die bei verständiger Würdigung des dem Angeklagten bekannten Sachverhalts Anlaß zu der Annahme gegeben hätten, der abgelehnte Richter nähme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Für die Frage der Ablehnung ist nicht nur die eigene Einstellung des Angeklagten maßgebend; es müssen vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorgebracht werden, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGHSt 21, 334, 341).

Die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Strafvollzugsbehörde liegt im Rahmen der Befugnisse des Beschwerdegerichts (§ 308 Abs. 2 StPo). Ermittlungen sind gerade dann angezeigt, wenn der angefochtene Beschluß keine ausreichende Begründung enthält.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (§ 307 Abs. 2 StPO) war jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, wäre Aufgabe des Amtsrichters gewesen (§ 306 Abs. 2 StPO). Der hilfsweise gestellte Antrag, vorläufig bis zur Entscheidung über die völlige Gleichstellung des Angeklagten mit anderen Häftlingen bestimmte Erleichterungen zu gestatten, so z.B. den Revisionsführer mit einem anderen Untersuchungs- oder Strafgefangenen nach eigener Wahl täglich mehrere Stunden zusammenzuschließen, kann möglicherweise als Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung gedeutet werden. Es bedarf jedoch keiner besonderen Begründung, daß über einen so weit gehenden Antrag, der eine Sonderstellung des Beschwerdeführers beansprucht, nicht ohne vorherige Äußerung der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt entschieden werden kann. Ein anderes Vorgehen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden. Eine akute gesundheitliche Gefährdung, die ein sofortiges Eingreifen erfordert hätte, wird von der Revision selbst nicht behauptet,

b) Aufklärungssrügen

Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Feststellung der Tatbeteiligung im Falle II 4 beruht vor allem auf den eigenen Angaben, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizeibeamten gemacht hat. Dazu hat die Strafkammer die beiden Vernehmungsbeamten aus der Schweiz gehört; sie hat außerdem noch einen unmittelbaren Tatzeugen vernommen,

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Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Vernehmung des Mittäters, "in welchem Umfang Herr SB

an dem am 23. März 1975 in der Schweiz verübten Diebstahl beteiligt war", kann nur als Beweisanregung aufgefaßt werden, der der Tatrichter nach Sachlage nicht folgen mußte,

Mit der Nichtvernehmung des Pelzhändlers KEN hat das Landgericht ebenfalls nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte am 22. November 1974 seine Stellung im Pelzgeschäft KW, in dem er zur Probe ohne festen Arbeitsvertrag beschäftigt war, verloren hat und völlig überschuldet war, aus den Aussagen der Schwester des Geschäftsinhabers KB, Stefan, und mehrerer Bekannter des Angeklagten sowie einem Brief vom 22. November 1974, den der Angeklagte an einen Herrn SP zeschrieben hatte, geschöpft, Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, zusätzlich noch den Inhaber des Pelzgeschäftes als Zeugen zu hören, umso weniger als die Verteidigung selbst keinen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung und erneute Ladung des nicht erschienenen Zeugen gestellt hatte, Angesichts der völligen Verschuldung des Angeklagten ist es auch bedeutungslos, ob er von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von 600 DM erhalten hatte,

c) Verstoß gegen § 261 StPO

Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat die rechtlichen Grenzen der freien

Beweiswürdigung nicht überschritten; er durfte die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Kr, er habe die auf Band aufgenommene Stimme des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eindeutig identifiziert, bei der Feststellung, daß die Telefongespräche mit den dpa-Stellen vom Angeklagten geführt worden sind, mitberücksichtigen, auch wenn die Tonbänder nicht in der Hauptverhandlung abgespielt worden sind,

An der Identität der vom Angeklagten besprochenen und der dem Zeugen im Ermittlungsverfahren vorgespielten Tonbänder zu zweifeln, hatte die Strafkammer keinen Anlaß. Ein ausdrücklicher Antrag auf Vorspielen der Tonbänder in der Hauptverhandlung ist nicht gestellt worden.

3, Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, Die Bedenken der Revision gegen die Anwendung des § 306 StGB sind nicht begründet, Die von der Revision behaupteten Widersprüche im Falle II 4 der Urteilsgründe bestehen nicht. Lediglich die Anordnung der Führungsaufsicht kann keinen Bestand haben, Abgesehen davon, daß die Anordnung im Urteil nicht begründet ist, durfte sie nicht ausgesprochen werden, weil die Straftaten, bei denen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Nr, 1 und des § 48 StGB vorliegen (Betrug und Urkundenfälschung), vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (Art. 303 Abs. 1 EGStGB).

Die Anordnung der Führungsaufsicht muß daher in Wegfall kommen, Der Strafausspruch wird davon nicht

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berührt. Da die Revision im wesentlichen ohne Erfolg bleibt, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Mayr Spiegel Hürxthal Zipfel Knoblich