Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 303 Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/303#abs-1 (1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/303#abs-2 (2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.