Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB

Art 303 Führungsaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/303#abs-1 (1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/303#abs-2 (2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.

Art 302 Art 304