Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 07.03.1972 – 1 StR 33/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 2 | . - URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl M aus STE, geboren an ED 1325 in AU Österreich,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Blutschande u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, | N Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat «> | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg

vom 2. November 1971, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zu rıeuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Teilaufhebung.

Der Verteidiger beanstandet mit der Aufklärungsrüge zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen werden können. Nach den Feststellungen (UA S. 3) hat der Angeklagte durch Kriegseinwirkung eine Schädeldeformierung erlitten, durch die er vorübergehend erblindet ist, Bei dieser Sachlage kann eine Hirnverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieser Umstand in. Verbindung mit einer gewissen Triebanomalie des Angeklagten (HA S. 59 und 59 R) und seiner auffälligen Begründung für sein Verhalten (UA S. 9, 10) hätten

das Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören (BGH VRS 16, 186), der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/67 -, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rdnr. 135 BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).

Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 StR 629/69 -; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 422, 412; BGHSt 4, 287, 290 £.).

Auch die Bildung der Gesamtstrafe ist nicht völlig bedenkenfrei. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten vorzunehmen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 f StGB zu beachten (NJW 1972, 454 Nr. 20; BGHSt 24, 257). Die vom Landgericht angeführten Gründe, ansteigende Härte längeren Freiheitsentzugs einerseits, Sicherungsbedürfnis der Kinder und der Allgemeinheit andererseits reichen nicht aus, zumal die ausgesprochene Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen sehr nahe kommt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war zu verwerfen,

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter

im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gele-

genheit haben, die Voraussetzungen des § 42 b StGB zu prüfen.

Pfeiffer Loesdau Woesner

Zipfel Strickert