Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.07.1971 – 1 StR 279/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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re
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
NSR27U/71 URTEIL ar.?.
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Walter WED aus Fe, geboren am EEE 1945 in Sem Krs. VOEEEEEDCSSR,
wegen versuchter Notzucht
LG
' Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Zipfel
Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in
\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizsekretär
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. März 1971 wit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Sachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden; das gilt auch für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (vgl. BGHSt 7, 296; 9, 48).
In formeller Hinsicht greift jedoch die Revision durch, soweit sie rügt, daß kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört worden ist. Zwar bestehen keine Zweifel an der erforderlichen Sachkunde des vernommenen Sachverständigen, des landgerichtsarztes beim Landgericht Coburg, zur Frage des Vorliegens einer Geisteskrankheit. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher Begutachtung an den Sachverständigen stellen müssen (BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, die hier die Heranziehung eines Facharztes erforderlich machen, können nur darin gesehen werden, daß auch zu erörtern war, ob beim Angeklagten auf Grund einer 1965 erlittenen Kopf-
_ verletzung eine Gehirnschädigung vorlag, die sein Henmungsvermögen ausschließen oder erheblich beeinträchtigen konnte. Diese Frage hat die Strafkammer auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens verneint. Erfahrungsgemäß
ist nicht jeder Arzt, auch nicht jeder Psychiater, in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen ausreichend zu
beurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arzt den Verletzten - wie hier - nur an einem Tage untersucht hat. Daran ändert nichts, daß dem Sachverständigen die Krankengeschichte der Nervenklinik DW aus dem Jahre 1965 zur Verfügung stand, aus der sich immerhin eine leichte Hirnschädigung ergab. Es ist eine wissenschaftlich anerkannte Erfahrungstatsache, daß bei Hirnverletzten trotz Erhaltung normaler Intelligenz das Hemmungsvermögen zumindest erheblich herabgesetzt sein kenn. Zur Erkennung eventueller Wesensveränderungen bedarf es in der Regel eines Arztes, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 -, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rdnr. 13; BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).
Der Tatrichter hätte sich daher auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verteidigung mit dem eingeholten Gutachten nicht begnügen dürfen, zumal dieses die Frage der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des zudem -— wenn auch nur leicht -— alkoholisierten Angeklagten nur zusanmen mit der Einsichtsfähigkeit unter dem Blickwinkel der Zielstrebigkeit, des Erinnerungsvermögens und des mit der Drohung des Umbringens verbundenen Schweigegebots behandelt.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB sind demnach nicht hinreichend geprüft. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber immerhin nicht völlig ausgeschlossen, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß auch der Schuläspruch aufgehoben werden, Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen
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nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH ‚Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 StR 629/69 -; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststel-
‚lungen vgl. RGSt 20, 411, 412; BGHSt 4, 287, 290 £.).
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 42 b StGB zu prüfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Zipfel _ Strickert