Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 01.07.1976 – 4 StR 186/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h. StR 186/76 URTEIL 34H
in der Strafsache
gegen
1. den Werbekaufmann Otto SED zu: See geboren em 1914 in x uEEEEEE
2. den Schriftsetzermeister Walter 5 - EEEEEEEEEEED aus SE, dort geboren an EEE 1955,
wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr.Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwältin@D bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEM aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten Sciiip,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Se vom Vorwurf der Geldfälschung und den Angeklagten SEE vom Vorwurf der Beihilfe zu dieser Straftat freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit einem Teil ihrer Begründung vertreten wird, beanstandet das Urteil mit zwei Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe dadurch, daß es den Antrag auf Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des libanesischen Staatsangehörigen Baz HB durch die libanesische Polizei abgelehnt habe, gegen § 2,4 Abs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO verstoßen, ist unzulässig, weil die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch die Verlesung der Niederschrift erwiesen worden wären. Sie teilt insbesondere den Inhalt der Vernehmungsniederschrift, der auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, nicht mit, sondern erklärt lediglich, "im Hinblick auf den Inhalt dieser Vernehmung" sei es "durchaus denkbar, daß die beiden Angeklagten bei Kenntnis des Vernehmungsinhalts im Zusammenhang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme verurteilt worden wären", Darin kann eine bestimmte Tatsachenbehauptung nicht gesehen werden. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Der Hinweis darauf, daß der Tatrichter bei der vermißten Beweiserhebung Teile
des Sachverhalts vielleicht anders gesehen hätte, genügt diesem Erfordernis nicht (BGH Urteil vom 2. Juni 1964 - 1 StR 35/64 -).
2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe gegen § 172 GVG verstoßen, weil es entgegen dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Bundesbank die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe, ist unbegründet. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor, weil unter diese Vorschrift nur die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit fällt (BGHSt 23, 176, 178 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Revision mit der Rüge eine unter den Voraussetzungen des § 337 StPO beachtliche Gesetzesverletzung geltend machen will, kann sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluß, mit dem es den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit abgelehnt hat, nur erklärt, eine Gefährdung der Staatssicherheit sei nicht zu erwarten. Ob dies, wie die Revision meint, darauf schließen läßt, daß es die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit nur unter diesem Gesichtspunkt und nicht auch unter dem der Gefährdung der öffentlichen Ordnung geprüft hat, kann jedoch offen bleiben, da das Urteil nicht darauf beruht, Wie die Urteilsgründe ergeben, ist das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch auf Grund des Sachverständigengutachtens, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand der ihnen zur Last gelegten Straftat erfüllt haben. Es hat die Angeklagten nur deshalb
freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, "daß auch der subjektive Tatbestand - die Absicht, die Fälschungen in den Verkehr zu bringen bzw. ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen - dem Tun der Angeklagten zu Grunde lag". Der Sachverständige ist, wie aus dem oben genannten Beschluß hervorgeht, nur "über die Qualität des Geldes", also zu einer den objektiven Tatbestand betreffenden Frage vernommen worden. Es ist danach auszuschließen, daß das Landgericht bei einem Ausschluß der Öffentlichkeit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Knoblich