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BGH Urteil vom 02.04.1986 – 2 StR 12/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IH. FG

in der Strafsache

gegen

1. den Koch Markus J GR zus GE, seboren m EEE 1960 in OR. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. den Maler- und Lackierer- Gehilfen Michael Raymond

GERN 00° : (EEE:

wegen versuchten Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune

Niemöller

Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ER in der Verhandlung, Staatsanwalt EM bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin En =: GE

als Verteidigerin des Angeklag-

ten su. Justizangestellte (RER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 27. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Raubes verurteilt worden sind, und

2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe (Angeklagter JB) und die Jugendstrafe (Angeklagter KB

EEE) .

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit dieses nicht zurückgenommen worden ist, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung (Tatzeit: 26. und 27. Dezember 1985) und wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes

(Tatzeit: 3. Januar 1985) verurteilt, und zwar den Angeklagten JM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten KEEHEEER zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf

die Verurteilung wegen der Tat vom 3. Januar 1985 beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe bei der rechtlichen Würdigung der Tat vom 3. Janu-

ar 1985 das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 250

Abs. 1 Nr. 2 StGB (schwerer Raub) rechtsfehlerhaft verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

Um zu Geld zu kommen, begingen die Angeklagten am 3. Januar 1985 morgens um 8.00 Uhr einen Überfall auf die Sparkassenfiliale in der L@MW@straße in ni - CO , in der sich um diese Zeit nur zwei weibliche Bankangestellte aufhielten. Während der Angeklagte JM vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, rannte der mit einer weißen Pudelmütze mit Sehschlitzen maskierte Angeklagte KG in den Schalterraum, sprang auf den Tresen und kletterte von dort über die Panzerglasscheibe in den Kassenraum. Den beiden Angestellten gelang es,

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in einen Nebenraum zu fliehen und dessen Türe zu verschließen. Der Angeklagte KED fand in den Schubladen der Kasse kein Geld und verließ die Bank ohne Beute.

Die Angeklagten führten bei dieser Tat, unter der Kleidung verborgen, je einen mit Platzpatronen geladenen Schreckschußrevolver der Marke Umarex mit sich. "Beide Schreckschußrevolver haben keinen durchbohrten Lauf, die Gase entweichen im wesentlichen aus seitlichen Öffnungen Nach dem gemeinsamen Tatplan sollten die bewußt versteckt mitgeführten Waffen bei der Ausführung der Tat nicht eingesetzt werden ... Einen Gebrauch der Waffen hatten die Angeklagten nur für den möglichen, aber nicht erwarteten Notfall vorgesehen, daß schon zu dieser frühen Stunde

Kunden erscheinen würden" (UA S. 8).

Tatsächlich kamen keine Kunden und die Waffen der Angeklagten blieben unter der Kleidung verborgen.

II.

1. Das Landgericht wertet die Tat als versuchten gemeinschaftlichen Raub gemäß 88 249, 25 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes im Sinne von 8§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB lehnt es ab und führt zur Begründung u.a. aus: "Der bedingte Vorsatz, 'notfalls' die Waffe zu verwenden, begründet den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht" (UA S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Zwar muß der Täter die Waffe in der Absicht mit sich führen, durch ihren Einsatz die Wegnahme zu erzwingen, doch bedeutet dies nicht, daß er unter allen Umständen zu ihrer Verwendung entschlossen sein muß. Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann vielmehr auch ein Täter erfüllen, der die mitgeführte

Waffe nur "im Bedarfsfall" (BGH NJW 1976, 248; BGH, Urt. v. 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 -) oder "gegebenenfalls" (BGH NStZ 1981, 436) einsetzen will (s. auch LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 22 zu § 250 StGB m.w.N.). So lag es hier: der Gebrauch der Schreckschußrevolver war für den "Notfall" vorgesehen, daß während der Tatausführung Kunden die Bank betraten.

Die Verurteilung wegen versuchten Raubes hat daher keinen Bestand. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang zwingt zur Aufhebung auch der Aussprüche über die Gesamtstrafe beim Angeklagten JE und über die (Einheits-)Jugendstrafe beim Angeklagten KEEEEE-

2.Die auch im Hinblick auf § 301 StPO vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten aufgedeckt.

Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob nach der Vorstellung der Angeklagten die Bankangestellten das Auftreten des Angeklagten KEN 215 Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne von § 249 StGB empfinden sollten, nämlich als Drohung mit einer nicht nur unbedeutenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (siehe RGSt 72, 229, 231; BGHSt 7, 252, 254; BGH NJW 1976, 248,

LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 11, Lackner, 15. Aufl. Anm.

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2 b, Dreher/Tröndle, 42. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 249 StGB). Das Landgericht hat hierzu festgestellt, die Angeklagten seien der Auffassung gewesen, "die Maskierung des KM in Verbindung mit seinem furchterregenden aggressiven Vorgehen - Aufspringen auf den Tresen und blitzartiges Überklettern der Panzerglasscheibe -" werde die "beiden anwesenden weiblichen Bankangestellten

von jeglicher Widerstandshandlung aus Furcht vor körperlicher Mißhandlung abhalten" (UA S. 8).

Das Landgericht hat zwar keine Angaben zu Art und Ausmaß einer solchen Mißhandlung gemacht, es konnte sich aber, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenharıg ersehen lassen, nur um schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handeln. Denn nur eine - bei Banküberfällen übliche - Bedrohung mindestens mit erheblichen Körperverletzungen konnte den Angeklagten geeignet erscheinen, die Bankangestellten zu bewegen, der Geldwegnahme durch einen einzelnen, nach ihrer Auffassung unbewaffneten Täter keinen Widerstand entgegenzusetzen.

Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer