Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 05.07.1977 – 1 StR 285/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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’ O3Yr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_285/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Werner K EB aus vgD- "ei, geboren am W. WER 1955 in VW, Kreis Roi, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
für R
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Neifer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
echt erkannt:;.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe);
3. 4
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre gemäß § 69a StGB.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten folgender Straftaten für schuldig befunden;
Des Gestattens des Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls mit Waffen, der räuberischen Erpressung und des fortgesetzten Hausfriedensbruchs. Es hat ihn zur Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Klappmesser und eine Gaspistole eingezogen. Außerdem hat die Strafkammer unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Schon bevor sich der Angeklagte während der Fahrt entschloß, Doris FEB an einen entlegenen Ort zu fahren, um dort sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, befand sie sich nach den bisherigen Feststellungen (UA S.4) im Kraftfahrzeug des Angeklagten in einer Lage, in der sie seinem ungehemmten Einfluß möglicherweise nicht weniger preisgegeben war, als später auf dem einsamen Feldweg. Das würde zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB nicht ausreichen (BGH GA 1968, 246; Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 133/77).
Deshalb muß der Schuldspruch auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung und der Körperverletzung aufgehoben werden. Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten noch den Tatbestand des § 178 StGB. Die Würdigung des Tatrichters, daß es sich um - dem Opfer bewußte - geschlechtsbezogene Vorgänge handelte (UA S. 9), ist rechtlich nicht angreifbar. Die Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 12, 13) zeigen auch, daß sich die Strafkammer der durch § 184 c Nr. 1 StGB gezogenen Grenze bewußt war.
Sollten die neuen Feststellungen zu einem anderen Ergebnis führen, so könnte ein Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB), evtl. auch gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Betracht kommen.
2. Im Fall II 4 der Urteilsgründe (UA S.6) nimmt das Landgericht einen Diebstahl "mit Waffen" an (UA S.10). Ersichtlich hat Jedoch die Strafkanmer die geladene Gaspistole als Schußwaffe angesehen; das ergibt sich aus der Liste der angewandten Vorschriften, unter denen § 244 Abs. 1 Nr. 1 - und nicht § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - angeführt ist.
Daß eine Gaspistole grundsätzlich als Schußwaffe anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 24, 136). Es ist nicht ersichtlich, daß ein Ausnahmefall der Art vorliegt, wie er im Urteil des Senats vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 behandelt ist.
3 Auch in den übrigen Fällen weist das Urteil zum Schuldspruch und Einzelstrafausspruch keinen Rechts-
fehler auf, Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Die Einziehung des Klappmessers und der Gas-
pistole bleibt bestehen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Neifer