Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 25.02.1975 – 1 StR 706/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 706/74 URTEIL 151.

1.

2.

3.

in der Strafsache

gegen

den Bauzeichner Holger H Ep aus Ausmmiii, geboren am GuNEEmn 19553 in MEERE ,

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz CGeEEEEEB aus Ari, dort geboren am MEN 1957,

den Betonfachwerker Jürgen aus ArnBB, geboren Ba 1952 in DD NEED / SHE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus WEB» als Verteidiger des Angeklagten HB,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,.

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom

14. Juni 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten Holger Ha, CE und Ke Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten zweier gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, die Angeklagten H@MWB und CB außerdem des - tateinheitlich begangenen - Führens einer Waffe schuldig gesprochen. Die Jugendkammer hat gegen den Jugendlichen ] zwei Jahre Jugendstrafe, gegen KEN und den Heranwachsenden Hei je zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und 1.000 DM Gesamtgeldstrafe verhängt; die Jugendstrafe und die Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

Die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter, die nach § 21 Abs. 2 JGG und § 23 Abs. 2 a.F. StGB (gleichlautend § 56 Abs. 2 n.F. StGB) allein die Strafaussetzung rechtfertigen können, sind im Urteil bisher nicht dargelegt. Die genannten Vorschriften greifen allerdings nicht nur dann ein, wenn eine Konfliktslage gegeben ist; es handelt sich aber um Ausnahmebestimmungen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362). Dem genügen die von der Jugendkammer dargelegten Gründe nicht.

Sie führt an (UA S. 50, 51), die Angeklagten seien keine teiskalten und rücksichtslosen Dealer", sondern Gelegenheitshändler, die recht naiv vorgegangen und wegen ihrer Unerfahrenheit von den Konsumenten des Rauschgifts ausgenutzt worden seien. Das sind Umstände, die das Landgericht bei der

Strafzumessung gegen die vielfachen Strafschärfungsgründe (Gewinnsucht, Gewerbsmäßigkeit, große Menge des Rauschgifts, bandenmäßiges Vorgehen unter Mitführen eines geladenen Revolvers, bedenken- und gewissenloses Handeln) abgewogen hat und dadurch zu sehr maßvollen Strafen gelangt ist, Es handelt sich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe, denen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmevorschrift ten der §§ 23 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR 486/70). Das "Gruppen-Phänomen", das die Jugendkammer zusätzlich anführt (UA S. 51), rechtfertigt allein nicht die Anwendung der genannten Bestimmungen.

Pfeiffer Loesdau j Mösl Pikart - Herdegen