Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 05.02.1976 – 4 StR 389/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_389/75 URTEIL Bd 76
in der Strafsache
gegen
den Kontoristen Rlpı M ED au: MER (Westf.), geboren am EEEEEEEEED 1950 in Nam.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin Ep
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster (Westf.) vom 14. November 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 14. November 1974 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I, Verfahrensrüge
Der Angeklagte rügt Verletzung des § 24 StPO. Die Richterablehnungen seien zu Unrecht verworfen worden. Die Rüge greift nicht durch.
a) Die Berufsrichter, die an der Schwurgerichtssitzung vom 4. bis 14. November 1974 teilgenommen haben, waren bereits an der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom 24. bis 30. Mai 1974 beteiligt gewesen. Diese war unmittelbar vor der Urteilsverklns dung abgebrochen worden, nachdem die Selbstablehnung dreier Laienrichter für begründet befunden war. Die Geschworenen hatten außerhalb der Hauptverhandlung vor der Urteilsberatung mit einer Zeugin über die zu entscheidende Strafsache gesprochen.
b) Mit Antrag vom 1. August 1974 hatte die Verteidigung nun die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich die Berufsrichter in ihrer Meinung durch ihre Teilnahme an der ersten Verhandlung bereits endgültig festgelegt hätten. Der Vorsitzende MOB habe darüber hinaus
„bh.
das bereits schriftlich abgefaßte Urteil zur vorgesehenen Urteilsverkündung mitgebracht, Die Ablehnungen sind durch Beschlüsse des Schwurgerichts vom 18., 19. und 23. September 1974 als unbegründet zurückgewiesen worden.
c) Daraufhin wurden die drei Berufsrichter erneut abgelehnt mit der Begründung, in der ersten Hauptverhandlung sei zu befürchten gewesen, daß außerhalb der Hauptverhandlung erworbenes Wissen für die Urteilsfindung unzulässig mitverwertet wurde. Daher bestünde auch jetzt die Befürehtung, daß dieses Wissen in unzulässiger Weise Grundlage des abschließenden Urteils der abgelehnten Richter werde. In seiner Annahme der Befangenheit der Richter sehe sich der Angeklagte auch durch die dienstliche Äußerung der Richter bestätigt. Diese hätten ausgeführt, es erscheine ihnen verständlich, daß aus der Sicht des Angeklagten die Befürchtung bestehe, das Schwurgericht könnte zu einem Strafausspruch über ihn gekommen sein und die Berufsrichter könnten sich von dieser Entscheidung in einer neuen Verhandlung nicht mehr hinreichend genug lösen. Der zweite Ablehnungsamtrag wurde als unzulässig verworfen, da neue Gründe nicht geltend gemacht worden seien.
d) Die Entscheidungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das erste Ablehnungsgesuch enthielt, auch aus der Sicht des Angeklagten, keine vernünftigen Gründe für eine Ablehnung. Aus dem Umstand, daß die drei Berufsrichter an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben, kann vernünftigerweise keine Befangenheit der Richter abgeleitet werden. Das gilt
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auch dann, wenn die Richter unmittelbar vor der Verktndung einer Verurteilung gestanden und sich daher schon eine sichere Meinung gebildet hatten. Daher ist es auch bedeutungslos, wenn der Vorsitzende zu der geplanten Urteilsverkündung einen bereits schriftlich abgefaßten Urteilsentwurf benützen wollte. Für einen Richter ist es in der Regel selbstverständlich, daß er im Falle einer Wiederholung der Hauptverhandlung sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet; normalerweise kann davon auch der vernünftige Angekjagte ausgehen.
In der Rechtsprechung ist nach wie vor anerkannt, daß aus der bloßen Mitwirkung an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung allein grundsätzlich ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden kann (BGHSt 21, 142, 145; 21, 334, 341; 24, 336, 337). In einem Falle, in dem die Hauptverhandlung vor der Urteilsverküindung abgebrochen worden ist und wiederholt werden muß, kann nichts anderes gelten. Anderenfalls wäre ein Richter wegen seiner Vortätigkeit praktisch in jedem Fall ausgeschlossen. Der Gesetzgeßer hat jedoch die richterliche Vortätigkeit nur in den in § 23 StPO ausdrücklich genannten Fällen als Ausschließungsgrund anerkannt.
Besondere Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit dem in BGHSt 24, 336 entschiedenen vergleichbar. Die Richter haben keinerlei Werturteile ausgesprochen. Die von der Revision als "möglicherweise unzulässige Wertung" bezeichnete Befürchtung,
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bei der ersten Urteilsberatung, an der noch die später abgelehnten Laienrichter beteiligt waren, hätten in unzulässiger Weise Zeugengespräche Eingang gefunden, die sich auch die Berufsrichter zu eigen gemacht hätten und von denen sie sich in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu lösen vermochten, ist nicht einmal in die Form einer bestimmten Behauptung gekleidet, geschweige denn ist sie glaubhaft gemacht. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Berufsrichter kann nicht abgeleitet werden, daß sie sich von einer vorgefaßten Meinung nicht mehr zu lösen vermochten. Ob sie die Befürchtung des Angeklagten verständlich finden, ist nicht von Belang.
e) Was die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs anbelangt, ist schon zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPo erhoben ist, Die Revision teilt in ihrer Rechtfertigungsschrift den Ablehnungsbeschluß nicht vollinhaltlich mit, sondern bringt nur eine kurz zusammengefaßte Inhaltsangabe, wonach neue Gründe zur Ablehnung nicht vorgetragen und Tatsachen, die nach der ersten Beschlußfassung eingetreten sind, nicht geltend gemacht worden seien, Die Frage kann offen bleiben. Die Rüge ist jedenfalls unbegrtindet. Soweit sich aus der von der Revision vorgetragenen Begründung des zweiten Ablehnungsgesuchs des Angeklagten entnehmen läßt, hat das Schwurgericht dieses Gesuch in rechtlich zutreffender Weise als unzulässig verworfen, da es keine neuen Tatsachen enthielt. Insbesondere lagen die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter bereits vor der ersten Entscheidung vor und waren dem Angeklagten zugeleitet worden. Das gilt auch hinsichtlich des zu-
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sätzlichen Ablehnungsgrundes bezüglich des Vorsitzenden. Die weiter im Revisionsvortrag angeführte Begründung des Ablehnungsgesuchs bezieht sich auf nur vermutete und nicht glaubhaft gemachte Vorgänge bei der ersten Urteilsberatung. Auch insoweit ist das Ablehnungsgesuch unzulässig (§ 26 a StPO).
II, Sachrüge
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 StGB, die die Revision ausdrücklich, jedoch ohne nähere Begründung rügt, ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Auch die am 1. Januar 1975 eingetretene Gesetzesänderung führt zu keinem dem Angeklagten glinstigeren Ergebnis. Zwar muß nunmehr bei einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nF (= § 51 Abs. 2, § 4u StGB aF) ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrundegelegt werden. Bei einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungserwägungen kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht, wenn es schon das neue Recht anzuwenden gehabt hätte, auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die ausgesprochene Strafe liegt im mittleren Bereich sowohl des alten wie des neuen Strafrahmens. Während sie aber die untere Grenze des alten Strafrahmens um mehr als das Viereinhalbfache überstieg, ist sie nur dreimel so hoch als der Mindestbetrag des neuen Strafrahmens,.
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Da auch weitere Rechtsfehler nicht zu erkennen
sind, ist die Revision zu verwerfen.,
Börtzler Mayr
Zipfel Knoblich
Spiegel