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BGH Urteil vom 28.01.1976 – 2 StR 696/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer sich als "Polizeibeamter" ausgibt, führt damit keine Amtsbezeichnung.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: Ja

Wer sich als "Polizeibeamter" ausgibt, führt damit keine Amtsbezeichnung.

BGH, Urt. v. 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75 - LG Kassel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 696/75 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Helmut BB aus KO, dort geboren

em EEE 1935,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr, Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ne»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär is»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Juli 1975

1.

aufgehoben und der Angeklagte unter Belastung der Staatskasse mit den ausscheidbaren Kosten und Auslagen freigesprochen, soweit auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit Mißbrauch von Berufsbezeichnungen erkannt worden ist,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

ger FE

Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, soweit darüber nicht unter Nr. 1 mitentschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dieweitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte fand Ende August 1973 Personalausweis, Führerschein und Kraftfahrzeugschein eines gewissen Franz Vollmer. Er behielt die Papiere und veränderte sie später einzeln zu Täuschungszwecken. Ferner stellte er etwa zur gleichen Zeit einen Dienstausweis der Hessischen Schutzpolizei und eine "Kripokarte" her. Unter Benutzung der Kripokarte nahm er im November 1973 als angebliche Amtsperson des Gesundheitsamts die Kontrolle der Küche einer Gaststätte vor. Mit der Angabe, "von der Polizei" zu sein, und unter Vorzeigen des nachgemachten Dienstausweises hielt er außerdem am 15. Juni 1974 zwei jugoslawische Gastarbeiter an und tastete sie von außen ab. Bei seiner anschließenden Festnahme erklärte er wiederholt, er sei Polizeibeamter, der diensttuende Polizist müsse mit Schwierigkeiten rechnen, wenn er von der Festnahme nicht absehe.

Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung und als Urkundenfälschung in sieben Fällen

gewertet. Die vorgespiegelte amtliche Kontrolle der Gaststätte hat es zusätzlich als Amtsanmaßung, das Verhalten gegenüber den Gastarbeitern auch als Amtsanmaßung und Mißbrauch einer Amtsbezeichnung betrachtet. In den Äußerungen des Angeklagten bei seiner Festnahme hat es den Mißbrauch einer Amtsbezeichnung in Tateinheit mit versuchter Nötigung erblickt. Weiter hat es durchweg die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls für gegeben erachtet und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat auf die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung förmlichen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung und tateinheitlich begangener Amtsanmaßung verurteilt ist.

3. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 132 a StGB wird nur im Falle der unbefugten Kontrolle der jugoslawischen Gastarbeiter von den Feststellungen getragen. In diesem Falle bediente sich der Angeklagte des gefälschten Dienstausweises, in dem er sich als Polizeiobermeister Hermann MW» ausgab. Polizeiobermeister ist eine in Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A gemäß § 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl I 164) bestimmte Amtsbezeichnung. Der Angeklagte "führte" sie, indem er sie mit dem Vorzeigen des Dienstausweises gegenüber den

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beiden Gastarbeitern für sich in Anspruch nahm. Darauf,

ob die Gastarbeiter den Ausweis näher betrachteten und die Amtsbezeichnung lasen, kann es nicht ankommen. Es genügt, daß ihnen durch das Vorzeigen die Möglichkeit hierzu geboten wurde. Es ist deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung, daß das Landgericht nicht diesen Vorgang zur Begründung der Annahme eines Vergehens nach § 132 a Abs. 1

Nr. 1 StGB herangezogen, sondern den Tatbestand rechtsirrig schon in der Bemerkung des Angeklagten verwirklicht gesehen hat, daß er !"von der Polizei" sei,

u. Dagegen kann die Verurteilung wegen Führens einer falschen Amtsbezeichnung in dem Fall, in dem sich der Angeklagte anschließend dem Kriminalhauptmeister Ei» gegenüber ohne Vorlage des falschen Ausweispapiers als Polizeibeanter ausgab, keinen Bestand haben. Denn er bediente sich damit keiner Amtsbezeichnung. Mit dem Wort Amtsbezeichnung hat der Gesetzgeber einen feststehenden Begriff des öffentlichen Dienstrechts übernommen, der sich auf bestimmte Benennungen bezieht, die durch Gesetz, vorwiegend durch die Besoldungsordnungen oder durch gesetzlich legitimierte Hoheitsakte - etwa Anordnungen des Bundespräsidenten nach § 81 BBG oder in Hessen gemäß § 97 Hess. BeamtenG Verfügungen des Direktors des Landespersonalamts - festgesetzt und aus Anlaß von Ernennungen und Beförderungen förmlich verliehen werden. Es ist angesichts des rechtsstaatlichen Erfordernisses der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände nicht einzusehen, warum diese deutliche Begrenzung des Begriffs der Amtsbezeichnung gerade bei seiner strafrechtlichen Verwendung aufgegeben werden sollte, Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß es nicht auf die Inanspruchnahme "eines verwal-

tungstechnisch richtig bezeichneten speziellen Amtes" ankomme, sondern genüge, wenn der Täter sich als Kriminalbeanter oder Poölizeibeamter ausgebe (Schönke/Schröder 16. Aufl.

Rdn. 5 und neuerdings 18. Aufl. Rdn. 5, vgl. ferner Mösl

in LK 9. Aufl. Rdn. 3), kann der Senat auch deshalb nicht folgen, weil damit die Grenze zum Tatbestand des § 132 StGB verwischt würde. Im Gegensatz zu § 132 StGB, der die unbefugte sachliche Inanspruchnahme einer Amtsstellung strafrechtlich erfaßt, wenn sie zur angemaßten Ausübung des Antes fortschreitet, findet § 132 a StGB mit der zugeordneten Variante seinen selbständigen Sinn gerade in dem Führen einer dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung. Das ist ebenfalls bei der Anwendung des §§ 132 a Abs. 2 StGB zu beachten, wonach den in Abs. 1 der Vorschrift genann-

ten Bezeichnungen und Gegenständen "solche gleichstehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind". Diese Vorschrift, bei deren Formulierung ersichtlich Uniformen und Amtsabzeichen den Ausdruck bestimmten, muß jeweils in dem besonderen Sinn verstanden werden, der ihr von den Einzeltatbeständen des Abs. 1 her zukommt. Sie darf im Verhältnis zum Tatbestand

des unbefugten Führens von Amtsbezeichnungen also nicht dahin gedeutet werden, daß schon die falsche Behauptung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Funktionsträgern genügen könnte, sofern die Mitglieder dieser Gruppe üblicherweise bestimmte Amtsbezeichnungen tragen, sondern ist in dem Sinn zu verstehen, daß auch erfundene Amtsbezeichnungen,

die als echt ausgegeben werden, unter den Tatbestand fallen. Der Ausdruck, dessen sich der Täter bedient, muß von ihm als eine (möglicherweise gar nicht existierende) förmliche Amtsbezeichnung gemeint sein, die nach seiner Vorstellung vom Adressaten seiner Äußerung als echte Amtsbezeichnung verstan-

den werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1965 - 5 StR 347/65 -, GA 1966, 279).

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuch-

ter Nötigung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

Die Strafkammer äußert sich nicht dazu, ob der Angeklagte mit der Ankündigung, der diensttuende Beamte müsse wegen seiner Festnahme mit Schwierigkeiten rechnen, überhaupt einen konkreten Inhalt verbunden hat. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung führt sie lediglich aus (UA S. 15), die Drohung habe sich nach den Umständen auf die berufliche Laufbahn des Polizeibeamten bezogen. Hiernach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Angeklagte bewußt von einer Konkretisierung seiner Äußerung abgesehen hat, daß er aber möglicherweise die Vorstellung erwecken wollte, er werde sich wegen eines behaupteten Fehlgriffs des Beamten an dessen Vorgesetzten wenden. Keine dieser Möglichkeiten rechtfertigt die Anwendung des § 240 StGB.

Die bloße Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen irgendwelcher Art erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einen empfindlichen Übel (Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes, Teil, 5. Aufl. S. 628; v. Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 6 b zu § 114). Gerade Vollzugsbeamte sind an solche Ankündigungen gewöhnt und wissen sie als leere Drohung einzuschätzen.

Sofern der Angeklagte unausgesprochen erwartete, der ihn festnehmende Polizeibeamte werde mit seiner Äußerung

einen bestimmten Sinn verbinden, hätte er sachlich nicht mehr getan, als eine Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen. Die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zwangsläufig verbunden sind, muß aber grundsätzlich jeder Beamte tragen. Ihre Ankündigung stellt in allgemeinen nicht eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (RG JW 1928, 799 m. Anm. Radbruch; RGSt 56, 46; 60, 337, 343; OLG Celle NJW 1957, 1847; OLG Neustadt GA 1960, 251, 286; Dreher, StGB 35. Aufl. Anm. 5

zu § 240; Schäfer in LK 9. Aufl. Rdn. 87 zu § 240). Hier kommt hinzu, daß ein Polizeibeamter, der so töricht wäre, einem Kollegen zur Abwendung eines gegen ihn gerichteten pflichtgemäßen Vorgehens eine Aufsichtsbeschwerde anzudrohen, mit der Erhebung einer solchen Beschwerde nur das dienstliche Ansehen seines standhaften Kollegen fördern, das eigene Jedoch empfindlich schmälern würde.

Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, muß der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen werden.

5. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Mißbrauch von Berufsbezeichnungen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen können die Einzelstrafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben. Insofern könnten nur Bedenken bestehen, soweit das Landgericht für diese Taten durchweg die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB bejaht hat. Es konnte dies mit Rücksicht auf die sonst eingetretene Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB nur damit rechtfertigen, daß es eine zwischenzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wiederholter Unfallflucht mit

heranzog. Insofern hat es jedoch zureichend begründet, daß diese Taten an dem erforderlichen kriminologischen Zusammenhang teilhaben, der zwischen den zur Aburteilung stehenden und den die formellen Voraussetzungen des Rückfalls begründenden Taten bestehen muß (BGH NJW 1974, 465; GA 1972, 78, zuletzt Urteil vom 30. September 1975

Zur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen,

Schumacher Willms | Kirchhof

Müller Meyer