Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.09.1965 – 5 StR 347/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_347/65
u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Hermann WÜRD =: mm geboren am EEE 1955 in zu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
'Rechtsanwalt Dr ge au: iin
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.0ktober 1964 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Die nach dem 28.0ktober 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das bedarf in der Mehrzahl der Fälle keiner Begründung, weil die Revision insoweit offensichtlich unbegründet ist. Auch die Fevision wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilungen
2. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle St nn -
Nur auf diese beiden Fälle geht der Senat im einzelnen ein. Die Einzelausführungen der Revision zu diesen beiden Punkten vermögen jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Ziel zu verhelfen.
l. Was die oben zu 1 wiedergegebene Verurteilung anlangt, so richten sich die Angriffe der Revision nur gegen die Anwendung des § 132a StGB.
a) Zu Unrecht leitet die Revision Bedenken daraus her, daß ein "Fürstentum TB" nicht existiert. Wenn dies der Fall sei - so meint die Revision -, könne es auch nicht strafbar sein, die Amtsbezeichnung eines "Konsuls von Ta zu führen. Denn § 132a StEB, soweit er die Führung ausländischer Titel usw. verbiete, solle den in Frage kommenden Staat schützen. Eine Handlung müsse, um das hiernach geschützte Rechtsgut zu verletzen, " dem inneren Funktionieren eines tatsächlich vorhandenen Staates
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zuwiderlaufen". Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. § 132a stGB dient nicht, jedenfalls nicht nur, dem Interesse des betreffenden ausländischen Staates. Er will vielmehr den Gefahren entgegenwirken, die im Inland dadurch entstehen, daß unberechtigt ausländische Titel usw. geführt werden. Erfahrungsgemäß wird den Inhabern auch ausländischer Titel und Amtsbezeichnungen von der Bevölkerung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Gerade hierauf bauen viele Hochstapler; ihnen das Handwerk zu legen, bietet § 1%2a StGB eine Handhabe. Das Landgericht ist somit von dem zutreffenden Schutzzweck des § 132a StGB ausgegangen.
Der Revision kann aus diesem Grunde nicht darin gefolgt werden, daß die bloße Bezeichnung als Konsul ohne Verbindung mit einem bestimmten Staate ein Rechtsgut nicht verletzen könne. Darauf, ob das Wort "Konsul" für sich genommen neutral ist und nichts bedeutet, wie die Revision meint, kommt es nicht an. öelbst wenn man mit der Revision davon ausgehen sollte, das Wort "Konsul" werde erst im Zusammenhang mit einem bestimmten Staatsgebilde zu einer Dienstbezeichnung im Sinne des § 132a StGB, so folgt hieraus nicht, daß der unberechtigte Gebrauch des Wortes "Konsul" nicht bestraft werden kann. Die Revision übersieht, daß die Dienstbkezeichnung eines Konsuls auch derjenige "führt", der sich nur als Konsul bezeichnet. Im täglichen Leben wird durchweg nicht die Anrede "Konsul von ...." verwendet, sondern der wirkliche oder angebliche Konsul schlechthin mit "Konsul" angeredet.
b) Selbst wenn man aber mit der Revision davon ausgeht, daß als ausländische Amtsbezeichnung nur die Bezeichnung als Konsul in Verbindung mit einem staate in Frage kommt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Angeklagte, indem er sich "Konsul von ED zenannt hat, § 132a Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Abs.2 StGB verletzt hat. Aus den bisherigen
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Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Ansicht der Revision haltlos ist, der verwendete Titel müsse dem "echten" Titel eines "Konsuls" (eines konkreten Staates) zum Verwechseln ähnlich sein. Nicht darauf kommt es an,
ob ein der Bezeichnung "Konsul" ähnlicher Titel gebraucht worden ist, sondern, ob die verwendete gesamte Bezeichnung den Eindruck erweckt, als handle es sich um eine ausländische Amtsbezeichnung. Hierzu ist es nicht einmal erforderlich, daß - auf den vorliegenden Fall bezogen - es einen Staat mit einem annähernd gleichartig klingenden, lautmäßig mit "TED verwechselbaren Namen gibt. Ob die Gesamtbezeichnung "Konsul von TÜEB' einer ausländischen Amtsbezeichnung zum Verwechseln ähnlich ist, ist in erster Linie eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage. Das Landgericht hat sie bejaht,ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen. Es hatte zu prüfen, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung möglich ist. Das konnte ohne Rechtsirrtum bejaht werden. Davon, daß ein nicht genau prüfender Beurteiler die Bezeichnung, um die es hier geht, sofort als Phantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst nehmen kann, ist keine Rede.
2. Zum Fall Ste macht die Revision keine Einwendungen zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Sie will jedoch dartun, die Feststellungen zur Verurteilung wegen Betruges seien unter Verstoß gegen § 261 StGB getroffen worden und widersprüchlich. In Wirklichkeit handelt es sich hierbei um eine Sachrüge.
a) Ohne Erfolg sucht die Revision darzutun, die Feststellung über die den Angeklagten von stm zugesagte Vermittlungsgebühr von 30.000 DM müsse dessen Zeugenaussage entnommen worden Sein. Das stehe aber im Gegensatz zu der Erklärung, die Aussage dieses Zeugen sei wegen seiner zweifelhaften Persönlichkeit nicht verwertet worden. Hierbei übersieht die Revision, daß die in Rede stehende Feststellung zulässigerweise auf anderen Beweismitteln, insbesonder®
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der eigenen Einlassung des Angeklagten beruhen kann, der "den äußeren sachverhalt im wesentlichen" zugegeben hat. Daß der Angeklagte bestritten habe, St habe ihm eine Vermittlungsprovision von 30.000 DM zugesagt, ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision nicht aus den
Urteilsgründen.
b) Die Revision meint, das Landgericht habe in der Formulierung der Urkunde vom 21.November 1961 die Täuschungshandlung gegenüber St zescehen. Das sei unmöglich, weil die Urkunde nicht vom Angeklagten, sondern von St: anne. Das ist abwegig. Das Landgericht findet dle Täuschung darin, daß der Angeklagte vorgespiegelt hat, er könne Ste segen Zahlung von 150.000 DM an das "Fürstenhaus TB" seine Ernennung zum Konsul vermitteln.
c) Die im Urteil gebrauchte Wendung, es sei Ste nach Kenntnis seiner Persönlichkeit kaum zuzutrauen, daß er sich zur Zahlung von 150.000 DM für eine möglicherweise anfechtbare Konsulwürde bereit erklärt hätte, beweist entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen den Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu diesem Punkte soll das Wort "kaum" keine Zweifel an der wiedergegebenen Schlußfolgerung zum Ausdruck bringen, sondern besagen, es sei ihr -.der Strafkamner - nicht vorstellbar,
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daß ein Mann wie StB die hohe Summe von 150.000 DM auch ohne den vom Angeklagten bei ihm herbeigeführten Irrtum versprochen haben würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting