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BGH Urteil vom 30.09.1975 – 1 StR 426/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 426/75 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Erhard FW ‚, ohne festen

Wohnsitz, geboren am ii 1949 in SE, zur Zeit

in Haft,

- Sachbezeichnung: MW u.a. -

wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dabei ist als straferschwerend angesehen worden, daß der in rückfallbegründender Weise vorbestrafte Angeklagte sich die einschlägigen Vorverurteilungen und Strafverbüßungen nicht zur Warnung dienen ließ (UA S. 10 ff, 46).

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Aber auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zweifelhaft könnte allein sein, ob das Landgericht die Anwendung des § 48 StGB ausreichend begründet hat. Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift sind dargelegt. Die Mißachtung der Warnfunktion der Strafe führt jedoch im allgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen den früher abgeurteilten und den jetzt zur Entscheidung stehenden neuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel bei Taten mit gleichartiger Zielrichtung oder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne sichtbare innere Verwandtschaft, wie sie im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen sind - der Angeklagte ist bisher im wesentlichen nur wegen

Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauc] eines Kraftfahrzeugs, Hausfriedensbruchs und Widerstands, also weder wegen Raubes noch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft - bedarf es dagegen einer zusätzlichen Begründung, welche die angenommenen Zusammenhänge verdeutlicht (BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 707/75 - und vom 8. Juli 1975 - 1 StR 247/75). Ein lediglich den Gesetzeswortlaut von § 48 Abs. 1 StGB wiederholender Hinweis reicht dazu im allgemeinen nicht aus (BGH, Beschluß vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 - zu § 17 StGB a.F., mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 16).

Hier ergeben jedoch die vom Tatrichter dargelegten näheren Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, daß der erforderliche kriminologische Zusammenhang mit Recht angenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1974, 465). Der Schwer punkt der zahlreichen, schnell aufeinander folgenden und insgesamt erheblichen Vorverurteilungen liegt ersichtlich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Angriffen gegen fremdes Eigentum (Vorstrafen Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8), wobei für die Verhängung der letzten, bis zum 14. September 197: verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls u.a. (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1972) bereits die Rückfallvorschriften maßgebend waren (UA S. 12). Dem Angeklagten sind, wie die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Widerstands ausweisen (Vorstrafen Nr. 7, 8, außerdem auch Gewalttätigkeiten nicht fremd. Allgemein ker zeichnend für die Lebensführung des Angeklagten ist fernel daß bereits dreimal eine ihm bewilligte Strafaussetzung zZ1 Bewährung widerrufen werden mußte (UA S. 11, 12) und daß er die vorliegende Tat kurz nach Entlassung aus der Strafhaft beging (UA S. 12, 17), ohne inzwischen einen festen

Wohnsitz begründet und ein festes Arbeitsverhältnis angenommen zu haben (UA S. 13). Nach alledem stellt der vom Angeklagten neu begangene Gesetzesverstoß, in welchen sich nunmehr Gewalt zur Wegnahme von Sachen mit gewalttätigen Vorgehen gegen eine Person vereinen, nichts anderes dar als die Fortsetzung und Steigerung seines bisherigen kriminellen Verhaltens. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 48 StGB erfüllt.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen