§ 81 Reisekosten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- VG Freiburg, 25.07.2023 – 13 K 494/21Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 – 7 Sa 804/16
- BVerfG, 27.06.1974 – 2 BvR 429/72, 2 BvR 641/72, 2 BvR 700/72, 2 BvR 813/72, 2 BvR 9/73, 2 BvR 24/73, 2 BvR 25/73, 2 BvR 47/73, 2 BvR 215/73, 2 BvR 370/73, 2 BvR 388/73, 2 BvR 390/73, 2 BvR 682/73, 2 BvR 693/73 · Amtsbezeichnung der RichterZitiert von 1
- BGH, 28.01.1976 – 2 StR 696/75Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.02.2021 – 26 K 356.19
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 06.06.2008 – 5 LA 270/05Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/81#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/81#abs-2 (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/81#abs-3 (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.