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BGH Urteil vom 31.10.1967 – 1 StR 452/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 050 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_ 34110 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schiffer Dieter Bw ; ohne festen Wohnsitz,

geboren amED 1940 in m zur Zeit in Untersuchungshaft, | |

wegen schweren Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teil- a

genommen haben:

Bundesrichter Fischer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

Bundesrichter Dr. u

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m 3 — — . . | u

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Tnstizangesteltter nn u . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1967

a) im Schüldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe nur des versuchten Diebstahls im Rückfall, in

den Fällen II 9 und 12 der VUrteilsgründe nur,des Diebstahls im Rückfall schuldig ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie zum Freispruch von der Anklage des schweren Diebstahls zum Nachteil

me 5 ferner im Strafausspruch in den Fällen u a 23 9 und 12 und zur Gesamtstrafe. | A

2 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

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des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall, wegen zehn einfacher Diebstähle im Rückfall (davon sieben in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen), wegen Urkundenfälschung und wegen llehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis für fünf Jahre untersagt; von dem Vorwurf zweier weiterer Diebstähle hat es ihn freigesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. DE

I. Verfahrensrügen:

Offensichtlich unbegründet ist die Aufklärungsrüge, die sich auf einen angeblichen Nötigungsstand des Angeklagten bezieht. Der Beschwerdeführer sieht außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht keinen Fachärzt zur Begutachtung der Zurechnungsfühigkeit herangezogen hat. Er gibt aber nicht an, welche der Strafkammer bekannten Umstände dazu arängten; seine Behauptung über Alkoholempfindlichkeit wegen eines 1959 erlittenen Schädelrisses ist ersichtlich neu.

A =

Die Rüge, das Landgericht habe im Fall II 13 der Urteilsgründe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, ist nicht aus sich heraus verständlich und deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe. Sie kann indessen nur in einem Fall Erfolg haben. .

ber Diebstahl ist vollendet mit der Wegnahme, d.h. mit dem Bruch fremden und der llerstellung neuen Gewahrsams des Diebes (oder eines Dritten‘. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens. Es genügt schon "eine ganz vorübergehende Sachherrschaft" des Diebes (BGIISt 16, 271, 273); das Portschaffen der Beute ist im allgemeinen nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen kann dagegen die Wegnahme erst dadurch vollendet werden, daß der Täter das Gefährt von dem Platz fortbewegt, auf dem es der Gewahrsamsinhaber abgestellt hat, und es dadurch seiner kinwvirkungsmög-Jichkeit entzicht (BGIISt 18, 66, 69; BGII VRS 13, 7503.

Jedoch blejst es auch hier Tatfrage, wann der Dieb seine Sachherrschaft hergestellt hat.

Hiernach läßt sich die Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall II 2 nicht beanstanden. Die Intfernung des Personenkraftwagens aus der Garage Se; und das Wegschieben über 150 m von dessen Anwesen auf die Straße durfte der Tatrichter dahin beurteilen, aaß S@EEB: Gevahrsan gebrochen und der des Angeklagten - vonn auch nur zeitweise - begründet vurde:

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Dagegen reichen die Feststellungen im Fall Il 3 nicht zur Annahme eines vollendeten Diebstahls aus. Das bloße Wegschieben des Fahrzeugs vom Grundstück auf die Straße genügt dazu nicht. Da eine weitere Erörterung keine Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten erwarten 1äßt, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte nur des versuchten Diebstahls im Rückfall schuldig ist.

2. In den Fällen II 9 und 1? der Urteilsgründe hat das Landgericht rechtlich zutreffend die Entvendung der amerikanischen Kraftfahrzeugkennzeichen als Diebstahl im Rückfall angesehen. Dagegen kann hier die tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Denn die Diebstähle der Kennzeichen waren ersichtlich bereits vollendet, als der Angeklagte sie an seinem Fahrzeug anbrachte

und damit (ohne Fahrerlaubnis) davonfuhr (BGUSt 18, 66, 71; BGH GA 1961, 346). Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen fielen hier also nicht zusammen. Der Senat bringt deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen 3 24 Abs. iNr. 1 StVG in Wegfall.

3. Die Feststellungen im Fall II 7 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Das Urteil teilt zum äußeren Hergang nur mit, der Angeklagte sei am 23. Dezember 1965 mit zwei anderen Männern nach Trier gefahren, um dort Abnehmer zu finden für "Radiogeräte, Nähmaschinen und andere Sachen", die sich "in dem Pkw" befanden; bei dieser Tätigkeit sei er festgenommen worden (UA S. 6}. Bei Erörterung der Freisprüche (UA S. 8) ist davon die Rede, daß am 22. Dezember 1965 in Bingen ein Pkw und in der folgenden Nacht mittels kinbruchs in Guntersblum dem Uhrmachermeister Kg eine

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Nähmaschine, zwei Kofferradios, ein Tonbändgerät

und ein Opernglas gestohlen worden seien; mit diesen Sachen sei der Angeklugte in dem Pkw nach Trier gefahren. Selbst wenn man aber hierin eine hinreichende Bezeichnung der Vortat und der zur liehlerei verwandten Gegenstände sehen will, so ergibt sich aus dem Urteil doch nicht, was der Angeklagte im einzelnen ın Trier getan hat; &s steht deshalb nicht fest, ob er die Sachen (von wem?) an sich gebracht oder zu deren Absatz mitgewirkt hat, ferner, ob es nur zum Versuch oder schon zur Vollendung der Straftat gekommen ist. Zur inneren Tatseite stelit das Landgericht nur fest, der Angeklagte habe die Herkunft der Sache aus einen Diebstahl gekannt (UA S. 6). Dagegen fehlen Feststellungen darüber, daß er seines Vorteils wegen gehandelt

hat:

Die Verurteilung wegen Jlehlerei kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es nach wie vor für möglich hält, daß der Angeklagte an dem Diebstahl zum Nachteil Kg als Täter oder Mittäter beteiligt war. In diesem Fall könnte er aber nicht als Hehler bestraft werden. In Wahrheit hat die Strafkammer eine Wahlfeststellung getroffen; dann durfte der Angeklagte nicht von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil Kon freigesprochen werden. Aus diesem Grunde muß auch der Freispruch aufgehoben werden.

4. Im übrigen tragen die - allerdings sehr knappen _ Feststellungen die Schuldsprüch®. Zu Unrecht greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten als Täter des schweren Diebstahls im Fall II 13 an. Das Landgericht durfte ihn als Mittäter Kr ansehen, obwohl er selbst nicht den Einbruch ausführte, sondern nur das Diebesgut am Tatort in den Kraftwagen lud. Im Fall II 10 (Diebstahl zum Nachteil DB; 1ä8t sich dem Zu-

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sammenhang der Urteilsgründe die Peststellung entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Personenkraftvagen fortfuhr in der Absicht, ihn nach Gebrauch irgendwo zum beliebigen Zugriff Dritter stehen zu lassen». Das genügt zur Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 24 Abs. I Nr. 1 StVG.

5. Gegen den Strafausspruch bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Der Aufhebung unterliegen nur die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen in den Fällen, in denen der Schuldspruch geändert verden mußte. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Pahrerlaubnis. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Einzelstrafen in den anderen Fällen durch die geänderten oder aufgehobenen Schuldsprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt

worden sind»

Fischer Loesdau Mai

Pikart | u Pfeiffer