Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.01.1984 – 2 StR 784/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 784/83 BESCHLUSS
77.1.86
in der Strafsache gegen
den Pflasterer Oswald KollB , ohne festen Wohn-
sitz, geboren am ED 19.5 ir we. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 1983, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung und wegen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird;
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Diebstahl des Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen @H@®. ni üver die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
In die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 246 StGB eingefügt.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit dem Angeklagten Diebstahl des VW Polo des Zeugen | vorgeworfen wird, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß er mit der Wegnahme des Wagens fremden Gewahrsam brach und dies auch wollte.
Der Gewahrsam des Eigentümers xB> war beendet worden, als der Dieb des Autoschlüssels mit dem Fahrzeug weggefahren war (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Urteil vom
29. Juli 1975 - 1 StR 363/75 -). Ob dieser nach Abstellen des Pkw auf einem Campingplatz - noch - den Willen hatte, die Sachherrschaft über das Fahrzeug auszuüben, ist aber nicht festgestellt. Die Tatsache, daß der Zündschlüssel im Zündschloß belassen wurde, spricht eher dagegen und läßt es auch möglich erscheinen, daß der Angeklagte bei der Wegnahme wußte oder damit rechnete, daß der letzte Fahrzeugbenutzer seinen Gewahrsam aufgegeben hatte.
Es ist daher wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung geboten. Der Senat stellt den Schuldspruch um, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht anders als geschehen verteidigen könnte.
Da die Strafe nunmehr dem gegenüber § 242 StGB milderen Strafrahmen des § 246, 1. Alternative StGB zu entnehmen ist, ist die Aufhebung der Einzelstrafe für diesen Fall geboten, die die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich zieht.
Im übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt auch aus, daß sich die aufgezeigte falsche rechtliche Bewertung auf die Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl zum Schaden des Zeugen Kg ausgewirkt hat, so daß diese bestehen bleibt.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer