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BGH Urteil vom 03.08.1977 – 2 StR 327/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 327/77 URTEIL 2.47

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Franz Herbert B EEEEEEERNEE»> aus KM, dort geboren am EEEEEEB 1942, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

‚7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EBD in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EP aus Keim als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

3 Pal

Gründe§

I. Der Angeklagte hielt sich am 11. September 1976 abends mit dem Mitangeklagten SB und einem "Kari" in einem Kölner Lokal auf. Wieviel Alkohol sie dort zu sich genommen haben, steht nicht fest. Sie verabredeten einen Einbruch in den Groka-Markt in Pulheim. Gegen 22.0oo Uhr fuhren sie im Personenkraftwagen des Karl dorthin. Sie brachen die in 2,55 m Höhe befindliche Zinkblechverkleidung eines Lüftungsschachtes heraus. Karl stieg in den Lüftungsschacht ein und schnitt in etwa 1 - 1 1/2 Stunden mit einer Blechschere einen Durchstieg in den Maschinenraum des Großmarktes. Währenddessen warteten der Beschwerdeführer und SB in Personenkraftwagen. Anschließend brachten sie durch den Lüftungsschacht und den Durchstieg ein Brenngerät mit Sauerstoff- und Azytylenflasche sowie eine Tasche mit vielen Einbruchswerkzeugen in den Maschinenraum. Nacheinander brannte Karl in vier doppelwandige mit Asbestmasse gefüllte feuersichere Stahltüren je ein ca. 45 x 60 cm großes Loch. Jedesmal schafften der Beschwerdeführer und Schmitz die Geräte und Werkzeuge durch das Loch zur nächsten Tür. Als es inzwischen 5 Uhr morgens geworden war, lösten die Täter eine Alarmanlage aus, ohne dies zu bemerken. Sie arbeiteten weiter, brachen u.a. eine Schreibtischschublade auf und erbeuteten aus einer darin befindlichen Kassette etwa 2.600,-- bis 2.700,-- DM, die sie untereinander teilten. Als jetzt die Polizei erschien, legte der Beschwerdeführer die auf ihn entfallenen 1.000,-- DM auf ein Regal. Er versuchte, sich zu ver-

‚stecken, wurde jedoch zusammen mit SB festgenommen.

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Das Landgericht hat ihn und Si wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

II. Das Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität zu Köln vom 14. September 1976 über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten (Bd. I Bl. 83 d.A.) durfte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Daß es in ihm heißt: "Abschließende Beurteilung (Verkehrstauglichkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit) ist in jedem Falle nur nach Kenntnis des Ermittlungsergebnisses möglich", steht dem nicht entgegen. Trotz dieses vorgedruckten Vorbehalts der Gutachter handelt es sich um ein Gutachten im Sinne des § 256 StPO. Seinem Wesen nach kann der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Blutentnahme nicht vorläufig festgestellt werden. Hier ist er mit 0,14 %0 Mittelwert ermittelt worden und steht damit fest. Allenfalls kann die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt der Tat mit 0,8 %o eine vorläufige sein, da der stündliche Abbauwert bei jeder Person verschieden ist und von Einzelheiten, insbesondere dem Zeitpunkt des Alkoholgenusses, der Trinkgewohnheit und der körperlichen Verfassung des Täters abhängt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision dringen nicht durch.

Der Sachverständige hat nicht, wie die Revision meint, angenommen, daß der Beschwerdeführer einen sogenannten Nachtrunk zu sich genommen hat. Der entsprechende Passus im vorgedruckten Formular des Gutachtens ist vielmehr durchgestrichen.

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Allerdings wird im Gutachten der Zeitpunkt der Blutentnahme, der im Urteil nur mit dem allgemeinen Ausdruck "nach der Festnahme" bezeichnet wird, nicht genannt. Jedoch wurde das Blut nach dem auf die Verfahrensrüge hin dem Senat zugänglichen Protokoll vom 12. September 1976 (Bd. I Bl. 82 R d.A.) am 12. September 1976 um 9,40 Uhr entnommen. Das war etwa 4 1/2 Stunden nach Beendigung der Tat. Der Sachverständige hat die im Gutachten genannten 0,8 %o ersichtlich für den Zeitpunkt angenommen, in dem die Tat zu Ende ging, und dabei einen Abbauwert von rund 0,15 %o zugrunde gelegt. Selbst wenn man aber vom höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 %o (vgl. dazu BGH VRS 23, 209, 211, Urt. vom 29. Mai 1975 - 1 StR 363/75 - und vom 29. Juli 1975 - 1 StR 374/75 -) ausgeht, ergäbe sich für den genannten Zeitpunkt nur ein Blutalkoholgehalt von rund 1,45 %o. Dieser ist so gering, daß die Schuldfähigkeit des keine Besonderheiten aufweisenden Beschwerdeführers in diesem Augenblick nicht erheblich vermindert gewesen sein kann.

Nach alledem war die Schuldfähigkeit des Angeklagten mindestens kurz vor Tatende nicht erheblich vermindert. Nun hat er zwar vom Beginn der Tat bis zum Erscheinen der Polizeibeamten bei dem Diebstahl mitgewirkt. Bei einem Teil dieser Tat waren weder die Voraussetzungen des § 20 noch die des § 21 StGB gegeben. Ist aber der Täter in dem Augenblick der Tatausführung, in dem er diese in ihrem tätsächlichen Umfange billigt, voll schuldfähig, ist er auch für die gesamte Tat verantwortlich und kann ihm nicht der Milderungsgrund des § 21 StGB zugute kommen. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Täter, der eine Tat begonnen hat, dann aber zurechnungsunfähig wird, wegen

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vollendeter Tat zu bestrafen ist (BGHSt 7, 325; 23, 133; vgl. auch BGHSt 23, 356). Ebenso ist einem Mittäter, der sich mit einem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung der Tat verbindet, ein ihm bekannter Erschwerungsgrund zuzurechnen, der bei Beginn seiner Mitwirkung schon verwirklicht war (BGHSt 2, 344). Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, in welchem Augenblick einer Gesamttätigkeit die Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Tat und deren Billigung eintreten.

Im übrigen zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers bei der lang dauernden Tat (Erklettern des Lüftungsschachtes, mehrfaches Kriechen und Transportieren schwerer und großer Gegenstände durch verhältnismäßig kleine Löcher in den Türen, Weglegen der erhaltenen 1.000,-- DM auf ein Regal beim Erscheinen der Polizei und der Versuch, sich zu verstecken), daß seine Alkoholbeeinflussung nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sein kann.

Da die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist die Revision zu verwerfen.

Schumacher Kirchhof Baumgarten Meyer Buddenberg