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BGH Beschluss vom 27.11.1980 – 2 StR 657/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IB

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _657/80 BESCHLUSS Zum 8?

in der Strafsache

gegen

Bartel Wimar Mom» aus Neiie-KiiEp, geboren am OH 19.2 in YORE CSSR,

wegen Betrugs u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1980 gemäß §§ 154, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen 5 Nr. 15 und 16 der Anklageschrift rechtlich selbständige Vergehen des Betrugs zur Last gelegt worden sind; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1980

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht zweier Vergehen des Bankrotts, sondern eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB) schuldig ist;

b) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen für die Bankrottvergehen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht schon zu 1. darüber entschieden ist - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

,. § 2

5. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird dem Urteilstenor folgende Liste der angewendeten Vorschriften angefügt:

§§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB, 84 Abs. 1, 64 Abs. 1 GmbHG, 52, 53 StGB.

Gründe§

1. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten in den Fällen 5 Nr. 15 und 16 (EWi-Verlag GmbH, Hamburg und Jeep verlag GmbH, Hamburg) rechtlich selbständige Vergehen des Betrugs zur Last legt, fehlt es bisher an einer verfahrensbeendigenden Entscheidung. Sie findet sich insbesondere nicht in dem angefochtenen Urteil. Es erschien angemessen, das Verfahren, soweit es diese Fälle zum Gegenstand hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO zum Abschluß zu bringen.

2. Der Schuldspruch war insoweit zu ändern, als das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Bankrottvergehen - unterlassener Buchführung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und unterlassener Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB) - verurteilt hat. Die Annahme zweier selbständiger Taten ist rechtsfehlerhaft. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergibt, hat der Angeklagte von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, daß die Außerachtlassung seiner Buchführungspflicht ihn zugleich außerstandsetzen würde, die erforderliche Bilanz zu

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erzstelien. Bei solcher Sachlage sind aber die Veretöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes

als fortgesetzte Handlung begangen, so daß nur wegen eines Bankrottvergehens zu verurteilen ist (BGH, Beschluß vom 29. Juli 1975 - 1 StR 348/75; Beschluß vom 16. Juni 1977 - 2 StR 137/77; Beschluß vom 17. Oktober 1979 - 3 StR 295/79; Beschluß vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80).

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs bedingt zugleich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die beiden betroffenen Einzelstrafen und die Gedamtstrafe einschließlich der zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafen wegen Betrugs und unterlassener Stellung des Konkursamtrages werden hiervon nicht berührt.

53. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die allein erhobene Sachrüge deckt ansonsten keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, dem Urteilstenor die Liste der angewendeten Vorschriften anzufügen; dies war nachzuholen (§ 260 Abs. 5 StPO).

Schumacher Müller Meyer

Theune Niemöller