Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 16.06.1977 – 2 StR 137/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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og BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 137/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Marketingdirektor Helmut RB aus DEEEEE-"ep, geboren am EEE 1925 in ICHS,

wegen einfachen Bankrotts u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Oktober 1976

a) im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt wird (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO aF, §§ 52, 53 StGB),

daß er der fahrlässig unterlassenen Konkursamtragstellung schuldig ist (§ 84 Abs. 1 und 2 GmbHG),

b) in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte von vornherein, daß die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzte, seiner ihm bekannten Bilanzierungspflicht zu genügen. Diese Folge nahm er mindestens billigend in Kauf. Die in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO aF sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen worden (vgl. BGH JZ 1954, 56 - Leitsatz -; BGH NJW 1955, 394 Nr. 15 - Leitsatz -; BGH bei Herlan GA 1971, 38; BGH, Beschluß vom 29. Jui 1975 - 1 StR 348/75 -). Der Angeklagte ist somit des einfachen Bankrotts nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen schuldig. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprüche (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Ferner ist im Schuldspruch kenntlich zu machen, daß das Landgericht nur fahrlässige Unterlassung des Konkursamtrages für nachgewiesen ansieht.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben.

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