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BGH Urteil vom 06.05.1975 – 1 StR 143/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 143/75 URTEIL 2.5.75

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Maurer Manfred H EEE zus Hmm, dort geboren am EEE 1941, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr.Woesner, zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Regierungsdirektor EEEEEEEEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED, >euiiiEEEE, als Verteidiger, Justizangestellter MB, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1974 wird verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsnittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

ı :

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Beschuldigten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe den auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Der Antrag lautete ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA Bl. 301): "Es soll ein weiteres Gutachten eingeholt werden, um alle Quellen auszuschöpfen", Ein solcher Antrag ist kein formgerechter Beweisamtrag, sondern eine Beweisanregung, weil er kein bestimmtes Beweisthema enthält. Die Strafkammer war deshalb bei der Ablehnung dieses Begehrens von den Erfordernissen des § 2uh Abs. 4 Satz 2 StPO freigestellt. Die Ablehnung läßt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.

II. Die Verhängung der Maßregel hält nach neuem Rechtszustand sachlich-rechtlicher Überprüfung stand, Der Urteilsspruch ist jedoch dem Wortlaut des § 63 StGB anzupassen.

1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Für die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus ist nichts Abweichendes angeordnet.Art. 306 EGStGB bestimmt vielmehr, daß die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auch für Taten gelten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen sind. 8 71 Step sieht die selbständige Anordnung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus vor.

Diese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, weil die Maßregeln keine Strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete vorbeugende Maßnahme darstellt (BGHSt 5, 173). Maßgebend ist für sie nicht die einzelne Tat, sondern die Eigenschaft des Täters, die in der Tat ihren Ausdruck gefunden hat.

>, Die Voraussetzungen des 8 63 Abs. 1 StGB sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt.

Der Beschuldigte beging im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen Totschlagsversuch und in Tateinheit damit ein Vergehen nach dem Waffengesetz vom 10. Septender 1972 (BGBL I 1797). Ohne erkennbaren Rechtsirrtum gelangt die Strafkammer zu der Auffassung, daß von ihm infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Tötungsdelikte, zu erwarten sind und daß er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA 5» 7). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StcB) ist dabei ersichtlich gewahrt. |

Entgegen der Ansicht der Revision bejaht das Landgericht auch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wieder‘

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holung ähnlicher Vorfälle. Es folgt dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. Keiw, die hervorgehoben hat, daß bei Paranoiakranken wegen ihrer Uneinsichtigkeit und wegen der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen mit einem erheblichen Maß von Wiederholungsgefahr zu rechnen ist (UA S. 6). Daß die Sachverständige den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht genau angeben kann, ist insoweit unerheblich. Es genügt, daß sie und, ihr folgend, das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, daß erhebliche Taten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit und nicht nur als mögliche Folgen der Erkrankung vom Beschuldigten zu erwarten sind. Das ist hier festgestellt.

III. 1. § 67 b StGB zwingt jetzt zu der Überlegung, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung am Platze ist. Voraussetzung dafür ist, daß besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Die Strafkämmer hat diese Prüfung nach früherem Rechtszustand noch nicht vornehmen können.

Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, daß die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. Dreher StGB 35. Aufl. § 67 b Anm. 3). Als solche kommen insbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung durch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten, der Ruhigstellung des Kranken durch Medikamente, der Überwachung in der Familie, der Entmündigung und des freiwilligen Eintritts in eine Anstalt in Betracht.

2. Im vorliegenden Fall kann der Senat auf der Grund. lage der bereits getroffenen Feststellungen ausschließen, daß der Tatrichter zu einer Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 67 b StGB gelangen würde. Art und Schwere der zu erwartenden Taten zwingen hier dazu, einen strengen Maßstab anzulegen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß künftig die Begehung von Tötungsdelikten zu befürchten ist (UA S. 7). Die Wahnideen des Beschuldigte sind unkorrigierbar. Er hat sich in der bisherigen Anstalt». verwahrung "uneinsichtig und unkorrigierbar" gezeigt (UA S, 6). Einen Vorschlag seines Hausarztes, sich stationär in der neurologischen Klinik der Universität Freiburg behandeln zu lassen, lehnte er ab (UA S, 3). Er ist der Ansicht, daß alle Ärzte ihn falsch behandeln.

Etwaige künftige Änderungen im Zustand des Beschuldigten sind im Rahmen des § 67 e StGB zu berücksichtigen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Zipfel