Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 16.03.1993 – 1 StR 888/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

16. März 1993 \ . - in der Strafsache

gegen

1. Dieter EEE aus FO, sevoren am CE 1955 ir CE.

2. Peter UM aus TO. dort geboren am GEB 1963.

3. Gerhard SB aus 1. HE, seboren am EEE 1961 ir: CU ( EEE .

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: "EEE

als Verteidiger des Angeklagten CB.

Rechtsanwalt Dr. EB aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten zZ Rechtsanwalt EEE aus Frl i.er.

als Verteidiger des Angeklagten SB.

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Die Revision des Angeklagten CR segen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Juli 1992 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die Unterbringung dieses Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagten CHEM, ZU und SEE im Fall C I 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Postamt FEB) freigesprochen wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieses Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten (räuberische Erpressung am 18. Februar 1992 und Beleidigung am 16. März 1991) hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten CHEEB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-

te Revision dieses Angeklagten, mit der er insbesondere die Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung erstrebt. Vom Vorwurf des schweren Raubes (Überfall vom 19. November 1987 auf das Postamt A: <C 1 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Angeklagten CHEM. EM uns SE freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Während die Revision des Angeklagten cHEEM erfolglos bleibt, dringt das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch.

I. Revision des Angeklagten CB

1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Allerdings hat in der Urteilsformel die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlaßtaten zu unterbleiben (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat ändert die Urteilsformel entsprechend.

2. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maß-

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regel zu wagen (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGHR StGB S 67 b Gesamtwürdigung 1). Diese Umstände müssen eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß weitere rechtswidrige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden (BGH, Urt. vom 26. Februar 1981 - 4 StR 30/81). Darin, daß nach S 67 b Abs. 2 StcB mit der Aussetzung Führungsaufsicht eintritt und der Verurteilte einen Bewährungshelfer erhält (S 68 a StGB), liegt noch kein besonderer Umstand im dargelegten Sinne. Doch sind die damit gegebenen Kontroll- und Hilfsmöglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGH, Urt. vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76; BGHR StGB S 67 b Abs. 1 besondere Umstände 2).

Nach diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei legt die Strafkammer dar, trotz der durch die bisherige Behandlung bewirkten Besserung sei es, um einen Rückfall in frühere Verhaltensmuster bis hin zur Straffälligkeit zu vermeiden, wegen depressiver Nachschwankungen "gerade im jetzigen Zeitpunkt unerläßlich, daß der Angeklagte in einer regelmäßigen nervenärztlich-psychotherapeutischen Betreuung bleibt, bei der auch die weiterhin erforderliche medikamentöse Behandlung sichergestellt ist, um der ansonsten höchstwahrscheinlichen weiteren psychotischen Dekompensation vorzubeugen". Ohne Rechtsirrtum nimmt der Tatrichter - insoweit abweichend von der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. StB - an, eine ambulante Therapie oder eine sonstige Behandlung auf freiwilliger Basis reiche gegenwärtig nicht aus. Dabei durfte, was Art und Schwere der gegebenenfalls zu erwartenden Straftaten angeht, berücksichtigt werden, daß der Angeklagte - neben weiteren Aggressionshandlungen - sogar zu einem Verbrechen der

räuberischen Erpressung imstande war. Schließlich meint die

Strafkammer rechtsfehlerfrei, Voraussetzung einer in Zukunft möglichen Aussetzung des Maßregelvollzugs sei "eine längere

Erprobung des Angeklagten mit entsprechenden Lockerungen im

Rahmen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses".

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Freispruch der Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.

1. Insoweit genügen die Urteilsgründe den nach S 267 Abs. 5 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen nicht.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier vorliegt, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie muß erkennen lassen, daß der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGH NJW 1980, 2423 sowie BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: Zwar gibt die Strafkammer (unter C I 1 der Urteilsgründe) den Tatvorwurf wieder, der den Angeklagten CHEM, zB und SIEB gemacht ist. Sie ist jedoch (unter C II 1 der Urteilsgründe) in eine Beweiswürdigung eingetreten, ohne zuvor eine geschlossene Schilderung

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der festgestellten Tatumstände zu geben. Hierzu hätten etwa - außer dem Tathergang selbst - gehört: die Beziehungen, die zwischen den Angeklagten bestanden, ihre Kenntnisse vom Tatobjekt, ihr Aufenthalt in dem für Vorbereitung und Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeitraum sowie weitere Umstände, die auf ihre Tatbeteiligung hindeuteten. An einer solchen Darstellung fehlt es.

2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte CHEM pei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27. August 1991, bei der er nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitangeklagten MB und SEP im Sinn der Anklage belastet hat, zunächst als Zeuge nach $S 55 1. V.m. S 16la Abs. 1 Satz 2 StPO und sodann als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. $S 163 a Abs. 3 Satz 2 StPO zutreffend belehrt wurde. Sie meint jedoch unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1463 (= BGHSt 38, 214), diese Aussage des Angeklagten CHE - der in der Hauptverhandlung Angaben verweigert hat - könne nicht verwertet werden, weil bei seinem psychischen zustand und dem Gang der Vernehmung die Möglichkeit bleibe, daß er - für den damals vernehmenden Staatsanwalt nicht erkennbar - weder den Verzicht auf sein Schweigerecht noch die Bedeutung seiner Aussage im Verfahren gegen ihn selbst verstanden habe, Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der vom Landgericht angenommene Verfahrensmangel nicht erwiesen ist.

Ob ein Zeuge oder ein Beschuläigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der

Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen. Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25; 1984, 181

Nr. 26; BGH, Beschl. vom 3. November 1987 - 5 StR 555/87 - bei Miebach NStZ 1988, 213). Je nach Art der anstehenden Prozeßhandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein. So kann unter Umständen auch ein Geisteskranker verhandlungsfähig sein (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl. Rdn. 97). Wie die Revision zu Recht rügt, lassen die Ausführungen der Strafkammer besorgen, sie habe an die Wertung, der Angeklagte CM have die ihm erteilten Belehrungen nicht verstehen können, zu geringe Anforderungen gestellt und sich damit begnügt, daßer möglicher - we i se die Tragweite seiner vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage nicht erkannte. Das Prozeßverhalten dieses Angeklagten spricht vielmehr dafür, daß er nicht unfähig war, die einer Aussageperson zu erteilenden Belehrungen zu verstehen.

3. Auf den aufgezeigten Mängeln kann der Freispruch der Angeklagten um so eher beruhen, als das Landgericht weitere - von der früheren Aussage des Angeklagten CHEEER unabhängige - Indizien aufführt, die für die ihnen vorgeworfene Beteiligung an dem Überfall sprechen.

Entgegen der Meinung, die der Verteidiger des Angeklagten Seul in der Revisionsverhandlung vertreten hat, kommt in den Urteilsgründen nicht hinreichend zum Ausdruck, daß die Strafkammer auch bei Verwertung jener

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früheren Aussage die Mitangeklagten nicht für überführt erachtet hätte. Sie sagt zwar, es könne dahingestellt bleiben, "ob sich dieses zugunsten des Angeklagten CM wirkende Verwertungsverbot auch auf diese Mitangeklagten bezieht". Im Widerspruch dazu führt das Gericht jedoch anschließend aus, "außer Betracht" bleiben müßten "daher auch" die Umstände, die jedenfalls im Sinn dringenden Tatverdachts die belastende Aussage des Angeklagten CHE "als glaubwürdig" erschei-

nen ließen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath- Beyer