Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 06.05.1975 – 1 StR 143/75Zitiert von 6
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Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.