Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 13.03.1975 – 4 StR 23/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

> un ct je) N N a wi Un

Ar m a

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Norbert Heinrich Alfred Ernst

S EEE =: Ee-CEEEEE, zeuczen am MEN 1945 in Stp, Kreis TouiEEB:

wegen schweren Raubes u.a.

Ra

Der &, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schzidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzlier Dr,Dr,Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesarwältin (B

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt a, EEE / GE,

als Verteidiger, Justizangestellter ip in der Verhandlung, Amtsinspektor ME dei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

„ür Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. Juli 1974

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

SS Os

Gründe§

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB aF zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

II.

Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1975 dargelegten Gründen erfolglos. Auf diese Antragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.

Der Strafausspruch kann jedoch ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten hat, halten die Strafzumessungserwägungen der Nachprüfung stand.

Zwar gilt seit dem 1. Januar 1975 für die zu beurteilende Tat ein anderer Strafrahmen als zuvor.

Zur Zeit der ÜUrteilsverkündung hattu das Landgericht,

das mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StPO aF mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 i.V.mit § 44 StGB aF Gebrauch gemacht hat, von einer Höchststrafe von 15 Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB aF) und einer Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten

(§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 49 Abs. 2, Ah

Abs. 3 StGB aF) auszugehen. Nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden Recht beträgt bei der nunmehr nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nF zwingend vorgeschriebenen Milderung die Höchststrafe nur noch 11 Jahre und drei Monate

(§§ 250, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), die Mindeststrafe dagegen zwei Jahre (§§ 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF). Der Strafrahmen des alten

Rechts bleibt jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 StGB nF für die vorliegende Sache maßgebend, weil er die mildere Verurteilung ermöglicht.

Bei der Prüfung der Frage, welches Gesetz im Sinne von § 2 StGB nF milder ist, sind jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung als Ganze zu vergleichen. Es ist unzulässig, dem Täter günstige Elemente der beiden Regelungen zu kombinieren (BGHSt 24, 94, 97 mit weiteren Nachweisen).

In einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Höchststrafe zwar gemildert, die Mindeststrafe aber verschärft worden ist, kommt es darauf an, welche Regelung nach den besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (BGHSt 20, 22, 25, 29; 20, 74, 75).

S u,

Wenn, wie hier, der neue Strafrahmen eine erhebliche Milderung im Höchstmaß, aber eine ebenso gewichtige Verschärfung im Mindestmaß (zwei Jahre statt bisher ein Jahr und drei Monate) aufweist, die im angefochtenen Urteil festgesetzte Strafe (vier Jahre Freiheitsstrafe) aber im unteren Bereich der zu vergleichenden Strafrahmen liegt, so kann in diesem konkreten Falle nur die Regelung mit der geringeren Mindeststrafe, also das angewendete alte Recht, als "milder" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB nF angesehen werden. Denn bei einer Festsetzung der - nach Sachlage und landgerichtiicher Bewertung im unteren Bereich des Strafrahmens zu bildenden - Strafe auf der Grundlage des Strafrahmens des neuen Rechts hätte die erhöhte Mindeststrafe einen wesentlichen stärkeren,

dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Strafhöhe haben können als die verminderte Höchststrafe (vgl. Schönke-Schröder StGB 17. Aufl., § 2 Rän. 51 a).

Schmidt Börtzler Spiegel

Ri am BGH Hürxthal ist beurlaubt und daher an d. Unter- Knoblich schrift verhindert

Schmidt