Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 14.01.1983 – 2 StR 599/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 599/82 URTEIL
, n 7 in der Strafsache
&
gegen
Willem Frans Carel E CE , onne festen Wohnsitz, geboren an EB :955 in ME / Neu
Guinea, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? in
in der Verhandlung, Staatsanwalt GEM pei der Verktüindung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GB aus > als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 1982, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
en
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb solcher Stoffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer hat für die 1981 begangenen Taten des Angeklagten Einzelstrafen von 1 Jahr, 1 Jahr 3 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgeworfen und dabei den Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF zugrunde gelegt (UA S. 13 und 14). In den Zumessungserwägungen (UA S. 14) hat sie dem Angeklagten - nach den Feststellungen rechtsfehlerfrei - zugute gehalten, daß er der Polizei gegenüber mehr offenbart hatte, als ihm hätte nachgewiesen werden können, und daß er damit entscheidend zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat. Die Strafkammer meint damit, wie sich aus dem Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 31 Nr. 1 BtMG nF ergibt, ersichtlich die durch den Angeklagten aufgedeckten
(UA S. 11 unten/12 oben) Taten der Mitverurteilten SB und FB.
Bei dieser Sachlage war die Anwendung des Strafrahmens des § 11 Abs. 4 BtMG aF fehlerhaft.
Für die Prüfung, ob die alten oder die neuen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes die milderen im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sind, ist jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung als ganzes ins Auge zu fassen. Anzuwenden ist sodann das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 23/75).
Die Taten des Angeklagten sind nach altem Recht mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren bedroht (§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF). Die nach neuem Recht angedrohte Mindeststrafe beträgt zwei Jahre, die Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nF). Jedoch kann, da die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nF bejaht hat, nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB die Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden.
Da der Tatrichter sich bei der Festsetzung des Strafmaßes ersichtlich an der Untergrenze orientiert hat, muß die Regelung mit der geringeren Mindeststrafe, also das neue Recht, als "milder" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB angesehen werden.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Anwendung der Vorschriften des BtMG nF bei der Bemessung der Einzelstrafen und damit auch bei der Gesamtstrafenbildung
zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben. Von dieser Entscheidung wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer