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BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 1 StR 579/53

1. Strafsenat

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1 StR 579/53 | 2289 0132 7

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den

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

kaufmännischen Angestellten Peter Johann M EEEEEED

aus RO. dort geboren am ME 1909;

wegen Untreue

hat vom

für

der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bunädesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schaischa

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat 105 der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. August 1953 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.'

Von Rechts wegen

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Gründe§

Soweit die Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie nicht die Tatsachen an, in denen der Verfahrensverstoss liegen soil. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 "= StPO).

Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.

ne

Zutreffend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der Angeklagte im Sinne des § 266 StGB die ihm durch den Anstellungsvertrag, also durch Rechtsgeschäft. eingeräumte Befugnis missbraucht. hat, über Vermögen der Genossenschaft zu verfügen, nämlich aus ihren Mitteln Auszahlungen vorzunehmen. Denn es war ihm durch die Satzung verboten, Kredite zu bewilligen; das war je nach der Höhe dem Vorstand oder diesem und dem Aufsichtsrat oder der Entschliessung der Generalversammlung vorbehalten. Dem Angeklagten war dies bekannt; er war zudem durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wiederholt darauf hingewiesen worden. Indem er gieichwohl dem 000) eigenmächtig Kredit gewährte und die entspre- m chenden Zahlungen leistete, hat er seine Befugnis vor- u sätzlich missbraucht. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich zu den Zahlungen für berechtigt gehalten, widerspricht den ohne Rechtsfehler getroffenen und daher bindenden Feststellungen des natrichters.

nein.

Daraus, dass der Angeklagte seine Befugnis wissentlich überschritten hat, ergibt sich zugleich, dass er sich bewusst war, Unrecht zu tun. Hit der im Urteil erwähnten "Widerstandslosigkeit" des Angeklagten gegen-

über den Zumutungen WED: ist ersichtlich nicht gemeint, dass er unfähig gewesen sei, ihnen zu widerstehen.

Schliesslich ist es nach den Feststellungen ausser zweifel, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges

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Handeln das Vermögen der Genossenschaft geschädigt hat. Dieser Nachteil trat schon mit der jeweiligen Auszahlung der Gelder ein; er bestand darin, dass die Genossenschaft für die Hergabe baren Geldes nur einen minderwertigen. ungesicherten Anspruch gegen Wim . erwarb. Bei gewagten Geschäften kann zwar unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und

. wirtschaftlich aufheben; dann ist ein Vermögensscha-

den im Ergebnis zu verneinen (vgl RSSt 65, 422, 4530;

RG IW 1934, 2923 29, 1936, 882 21). Als solcher Vorteil hätte hier allenfalls eine durch die neuen Kredite bewirkte Besserung der geschäftlichen Lage des Schuldners und die hierdurch ermöglichte Abdeckung der früheren und neuen Kredite in Betracht kommen können. Dieser Fall war aber bei der. schweren Verschuldung und persönlichen Unzuverlässigkeit des nich: gegeben.

Aus dem Urteil ergeben sich jedoch gewisse Bedenken, ob der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt

hat. Hierzu führt das Landgericht aus, er ‘habe gehofft,

dass sich das Geschäft EREEBEED: beleben und dieser dann in der Lage sein werde, die früheren. und die neuen Kredite zurückzuzahlen; doch habe der Angeklagte gewusst, dass er ein grosses Wagnis 'eingehe, und erkamnt, dass die Kredite verloren sein könnten; er sei bereit gewesen, diesen Verlust für die Genossenschaft hinzunekmen, und habe diesen Ausgang für den Fall seines

Eintritts gebilligt, um nicht seine bisherigen verfehl-

ten, wenn auch nicht strafbaren Yassnahmen offenbar werden zu lassen und dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Ausführungen erscheinen an sich geeignet, die Annahme eines bedingten Vorsatzes des ingeklagten zu tragen. Denn sie ergeben die Überzeugung

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des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht allein

den in der Hingabe des Geldes als solcher liegenden Schaden der Genossenschaft erkannt und gewollt, sondern auch die Höglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, dass dieser Schaden nicht durch eine begründete Erwartung künftiger Vorteile - Abdeckung der früheren und der neuen Kredite - wirtschaftlich bereits ausgeglichen sei (vgl RGSt 61, 211; 66, 255, 261 f) Es ist indes nicht völlig auszuschliessen, dass diese Überzeugung des Tatrichters durch eine lückenhafte Feststellung und %ürdigung des Sachverhalts beeinflusst ist: Das Urteil erwähnt an anderer Stelle, WED habe dem Angeklagten einen "fingierten Bauauftrag der Finanzbehörde in Köln" vorgelegt; indes habe ihm der Angeklagte die neuen Kredite gegeben, ohne eine Überprüfung der Angaben abzuwarten. Nicht zu entnehmen ist dem Urteil äber, wann vEEREED den anscheinend gefälschten Beuauftrag vorlegte, welche Zahlungen des. Angeklagten dem nachfolgten, über welche Summe der ‚vorgetäuschte

"Bauauftrag lautete, für welchen Zeitpunkt sich daraus

Zahlungen der Behörde ergeben sollten. und ob der Angeklagte der Genossenschaft etwa Forderungen des WED

WED aus ac angeblichen Auftrag abtreten liess. Nähe-

re Ausführungen hierzu waren nicht zu entbehren, zumal da dem Angeklagten im Urteil zugute gehalten wird, dass er sonst die Belange der Genossenschaft mit Eifer und unter eigenen Opfern wahrgenommen. habe. Es ist immerhin denkbar, dass äie Aufklärung jener Umstände von Bedeutung sein konnte für die Feststellung, ob der Angeklag-

.te in der ganzen Zeit nach dem 5. Februar 1952 mit einem

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enägültigen Verlust der Genossenschaft nicht bloss gerechnet, sondern ihn für den Fall seines Eintritts auch gebilligt hat. Bei dieser Sachlage ruht die Annahme des bedingten Vorsatzes in dem oben dargelegten Sinne noch nicht auf sicherer, rechtlich einwandfreier Grundiage. Das Urteil muss daher aufgehoben . werden. j

Dr. Hörchner Glanzmanın Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha