Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.04.1959 – 4 StR 86/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_86/59 2257 065
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeimeister Helmut U EEE zus HE, Krs. I, geboren an @. ED EB in x,
wegen Betruges u.2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen habensz
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Vberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Landgerichtsrei Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 16. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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w.D
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Betruges, eines fortgesetzten Betruges, einer Unterschlagung und eines Falles von Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und 30 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verleizung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen,
Die Aufklärungsrüge zum,Falle i2 (Se) ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Tatsachen noch die Beweismiitel angibt, durch die der Sachverhalt weiter hätte aufgeklärt werden müssen und können (vgl. BGHSt 2, 268).
Zum Falle 4 (DEE) mußte sich dem Tatrichter die Vernehmung der Zeugen Di und Sch@B nicht aufdrängen, nachdem der Verteidiger des Angeklegien, wie sich aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 5. Februar 959 ergibt, Leizierem vor der Hauptverhandlung erklärt haive, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Betrugsläalle so, wie sie in der Anklage dargestellt scien, zugebe und daß es deher auch nach der Auffessung des Angeklogtien irsoweit der Vernehmung von Zeugen nicht bedürfe. Der Argcklagte hat den zu diesem Anklagepunks Tcesigestellien Szclhverhalt auch in der Haupiverhendlung zugegeben (vel. die Einleitung UA 4 unter C I und UA 7 - 8). Nach der Sitzungsnicderschrift habeu in der Hauptverherdlung auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Beweisamträge gesiollt.
II. Auch die Sachrüge greift nicht durch.
i. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Be- : truges zum Nachteil des Gastwirts REM und wegen Lortgesetzten Betruges in 15 Fällen bestehen keine durchgreifen.
den rechtlichen Bedenken. Insoweit sind die Angriffe der Revision - abgesehen vom Falle 15 (Ki) - offensichtlich unbegründet, sie führen aber auch in diesem einen Falle nicht zur Aufhebung des Urteils.
Dem Landwirt Ki, zu dem der Angeklagte keine näheren persönlichen Beziehungen hatte, erzählte er am 17. Mai 1958 wahrheitswidrig, er sei wegen einer Schlägerei mit Kommunisten zu 3500 DM Schadensersatz verurteilt worden, die er bis auf ::i75 DM bezahlt habe. Er bat Ki, ihm diese Summe für kurze Zeit zur Verfügung zu stollen. Daraufhin gab ihm Ki am 12. Mai einen Barscheck über 1175 DM, den er cin löste; dabei versprach der Angeklagte in einigen Tagen wiederzukommen, demit nähere Vereinbarungen über die Rückzahlung gstroffen würden. Zu diesen Vereinbarungen ist cs nicht gekommen; dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, daß er deswegen cinmal vergeblich versucht hat, Ki zu Hause anzutreffen. Die Strafkammer hält auch in diesem Falle den Tatbestand des Betruges für verwirklicht, weil der Angeklagte den Landwirt Ki sowohl über den Grund seiner Geldverlagenheit als auch besonders über seine Fähigkeit und seinen Willen zur. Zurückzahlung vorsätzlich bewußt getäuscht habe, was angesichts seiner verzweifelten finanziellen Lege keiner näheren Begründung bedürfe. Die Revision vermißt hier die ausdrückliche Feststellung, da3 "dem Angeklagten eine Täuschung gelungen ist, Ki sich also in einem Irrtum bei der von ihm vorgenommenen Vermögensverfügung befand",
Diese Rüge ist unbegründei. Die Strafkammer stellt an anderer Stelle auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, daß er bei seinen forigesetzten Betrügereien bewußt seine Stellung als Polizeibsamter ausgenutzt hat, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen (UA Bl. 27). Damit ist gesagt, daß arsih für seine Darlehensschwindeleien die Vorstellung der von ihm um Geld genetenen Personen zu Nutze machte, er als Polizeibeamter lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde redlich bemüht und in der Lage sein, von seinem regelmäßigen Einkommen seine Schulden abzutragen. Den allerdings knappen Ausführungen des Landgerichts ist insgesamt als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß Kigp, zu dem der Angeklagte keine näheren Beziehungen heiic, ihm den erheblichen Betrag von 1175 DM nicht geliehen haben würde, wenn er der Bitte des Angeklagten, ihm dieso Summe "für kurze Zeit" zur Verfügung zu stellen, nicht zugleich dessen Zusicherung entnommen hätte, er könne und wollc ihm das Geld alshb a1 dd zurückerstatten. Daß Kigp das Geld hingeg3ben hat, bevor es zu der vorgesehenen Vereinberung sines genauen kückzahlungstermins gekommen ist, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen. Disser Umstand spricht nach der erkennbaren Annahme des Tatrichters nur für das Vertrauen Kiggp davauf, daß der Angeklagte sich sowohl bei der uoch zu treffenden Verabredung eines Rückzahlungstermins, wie bel der Rückzahlung selbst an eine Frist halten werde, die nach Treu und Glauben seiner Bitte entsprach, ihm das Geld "für kurze Zeit" zu. leihen. Der Sachverhaltsschilderung ist zu entnelmen, daß Ki die 1175 DM nicht hingegeben haben würde, wenn er gewußt hätte, daß der Angeklagte dieses Derlehen weder zurückzahlen wollte noch konnte. Dafür, daß der Angeklagte in einer Zeitspanne, die man den Umständen nach als kurze Zeit bezeichnen könnte, zur Rücksahlung nicht im Stande sein würde, verweist die Strafkemmer auf seine "rerzweifelte finanzielle Lage", Diese ergibt sich ohne weiteres
aus den vorherigen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte zusammen mit :i3 DM, die er monatlich für seine Möbelkäufe bei der Firma FW abzuiragen hatte, bis Ende Mai 1958 allein aus den in den Fällen 2 bis 9 und 11 bis 13 genommenen Darlehen über 6800 DM zurückzuzahlen hatte, wenn er vertragstreu sein wollte, und aus der Feststellung zum Falle HB (Nr. 16), daß der Angeklagte abgesehen von seinen Abzahlungskäufen seit 1955 bei Privatpersonen rund 13000 DM an Darlehen aufgenommen hatte, aus denen er im Juli 1958 noch etwa 9000 Däü schuldete. Der aus dieser Schuldenlasi, die dem Angeklagten bekannt wer, und der Vielzalıl der Fälle, in denen er die versprochenen Zahlungsfristen nicht eingehalten hatte, vom Landgericht gezogeno Schluß, daß er auch im Falle Kigp von Anfang an nicht zahlen wollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Strafkammer hai den Angeklagten auch mit Recht wegen Untreue nach § 266 SiGB bestraft.
Der Angeklagte tat im Jahre 955 als Polizeibeamter im Bereich der Polizeistation WED-1ggp ir OHREN Dienst, In der Zeit vom 7. Oktober bis zum 3. Dezember 1955 erteilte er 14 gebührenpflichtige Verwarnungen und nehm debei insgesamt 28 DM Verwarnungsgebühren ein. Dieses Geld führte er nicht ab, sondern verbrauchte es für sich, Er heite es jeweils mit seinem Gelde in seiner Geldbörse Ycermischt. Ihm ist nicht nachzuweisen, daß er die dienstliche Anoränung kannte, wonach die Polizeibeamten em Abend nach Beendigung ihres Dienstganges die dienstlich eingenommenen Gelder von ihrem privaten Gelde zu trennen und gesondert aufzubewahren hatten. Er wußte aber, daß er solche Einnahmen alsbald an die Polizeistation abzuliefern und einen enisprechenden Betrag in seiner Geldbörse bereitzuhalten hatte: In dieser Verpflichtung sieht die Strafikammer zutreffend
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eine Pflicht zur Betreuung des staatlichen Vermögens, also eine durch behördlichen Auftrag begründete Treupflicht im Sinne des § 266 StGB. Dem stehen die von der Revision angeführten, in der Amtlichen Sammlung Bd. 1, 186; 3, 392;
4, 170; 5, 187 angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. BGEHSt ', 89 betrifft die vertiragswidrige Verwendung von Anzahlungen auf gekaufte Ware durch den Verkäufer; hier hat der 1. Strafsenat die Verpflichtung des Verkäufers, die durch Vermischung in sein Eigentum übergegangenen oder äurch Banküberweisung zu seinem Guthaben gcwordenen Gelder zur Beschaffung der bestallten Waren zu verwenden, als Treupflicht im Sinne des § 266 SiGB beurteilt, weil sie zwar nicht seine alleinige Hauptverpilichtung, "aber doch sbenfalls eine äußerst wichtige Verpflichtung" aus dem Vertrage war (S. 18%). Daraus ergibt sich schon, daß die in der Rechtsprechung wiederholt gebrauchte Wendung, die Vermögensbetreuungspflicht müsse im Sinne dieser Vorschrift der'weseniliche Gegenstand" des Rechtsverhältnisses sein (BEHSt 4, 705 5, 187 £), nicht dahin zu verstchen ist, daß die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen des Täters zu seinem Auftraggeber eino Vermögensbetreuung zum Gegensiande haben müsse, vielmehr genügt es, wenn — eingebetiet in dieses Gcsamiverhältinis — ein Pflichtenkrceis auf die Wahrnehmung von Vermögensinteressen geht. BGHSt_3,_2%0, auf dio sich die Revision besonders beruft, betraf den Pflichtenkreis einer städtischen Angestellten, die ausschließlich mit Schreibarbeiten beschäftigt wer und außerhalb ihrer Oplieganheiten von gebührenpflichtigen Personen Geld enigegengenommen hatte, um dafür Gebührenmarken zu erwerben und diese auf bestimmte Urkunden zu kleben. In diescm Zusammen- ' hange fordert der Bundesgerichtshof, daß es sich bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen stets um "Beziehungen von einigem Gewicht und um Pflichten oder Pflichienkreise von gewisser Bedeutung handeln muß, die dem Verpflichteten
eins gewisse Bewogungsfreiheit und Selbständigkeit gerade bei der Betreuung jener Vermögensinteressen lassen" Eine solche Selbständigkeit und ein solches Gewicht der Pflichten hat die Rechtsprechung der Aufgabe von Beamten oder Angestellten, Gebühren oder Beiträge einzuziehen, schon wiederholt zugesprochen. Nach BGHSt 2, 324, 325 umfaßt die Pflicht einer Gewerkschaftsangestellten zur Einziehung der Beiträge von den Gewerkschaftsmitgliedern "notwendig euch die Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Gewerkschaft gegenüber ihren Mitgliedern". Das’ Reichsgericht hat in DR 1939, '982 Nr. !2 das Treuverhältnis eines Kassenboten gegenüber seiner Behörde bejant, der dio Gebühren für zwei | Gewerbeaufsichtsämter einzuziehen hatte, Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Dezember 1951 — 4 StR 646/5" -- einen mit "Dienstgeschäften nur vorbereitender und für die Öffentlichkeit nicht bemerkbarer Art" betrauten Beamten wegen Untreue nach § 266 für strafbar erklärt, weil er durch Unterschlagung ihm von Steuerschuldnern gegebener Gelder, zu deren Empfangnahme er nicht ermächtigt war, den Eingang geschuldeter Steuerbeträge bei der Finanzkasse verhinderi und dadurch seine Treupflicht verletzt hat, die dahin ging, die steuerlichen Belange des Staates wahrzunehmen. Im Urteil vom 16. Oktober 1952 - 4 SiR 114/52 - handelte es sich um einen Hilfspostschaffner, der in der Rentenzahlstolle cines Postamies reine Büroarbeiten zu verrichten und unter anderen Gle Rentenempfangsquittungen auszustellen und den Enpfangsberechtigten auszuhändigen hatte, damit diese die von ihnen unterschriebenen Quittungen bei der Abhebung des Beitrages dem 'Rassenbesmten vorlegten. Nach einer "innerbetrieblichen Anweisung" hatte er kranken und älteren Rentenempfängern diesen Gang abzunehmen und das Geld für sie von der Zasse abzuholen. Der Senat hat den diesem Beamten von der Postbehörde erteilten Auftrag, "darüber zu wachen, daß das von der Knappschaft überwiesene Geld an die Empfangsberechtigten
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ausgezahlt würde" und die ihm damit cingeräumte Vertrauensstellung als ein Treuverhältnis beurteilt, dessen Verletzung durch Unterschlagung so abgehobener Gelder den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.
Gerede in Fällen der hier vorliegenden Art darf nicht übersehen werden, daß schon die alte Fassung des § 266 StGB auch den Zweck verfolgte, die Strafnorm des § 246 dahin zu ergänzen, daß auch die Veruntreuung von Sachen, die zwar Eigentum des Täters waren, ihm aber nur formaljuristisch, dagegen nicht wirtschaftlich "gehörten", strafbar sein sollte (so Kohlrausch/Lange - 19556 - Anm. I 2 zu § 266 StGB). Diesen Zweck verfolgte auch die Schaffung des sog. "Treubruchstatbestandes" bei der Neufassung der Vorschrift (vgl. Jagusch IK II - 1958 - Anm. i zu § 266 StGB). Auf diese Ergänzungsaufgabe des § 265 hat auch der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen (BGEHSt 8. 254, 259). An diesen Maßstäben gemessen kann es nicht zucifelhaft sein, daß cin Polizeibeamter, der innerhalb seines dienswlichen Ermessens gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt und dabei Verwarnungsgebühren einnimmt, hinsichtlich der Verwahrung, Abrechnung und Ablieferung dieser Gebühren Vermögensbesreuungspflichten im Sinne des § 2656 StGB insbesondere denn zu erfüllen hat, wenn ihm die Vermischung dieser Gebühren mit seinen privaten Geldern nachgelassen ist. DER der Angeklagte auch im übrigen den äußeren und inneren Tatbestand dieser Strafnorm verwirklicht hat, stellt das Landgericht einwandfrei fest,
3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, begangen äurch den Verbrauch von 67,50 DM, die ihm der Vater des zu Geldstrafe verurteilten Webers Sc zur Abfübrung an die Gerichtskasse übergeben hatte, ist die
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Revision nicht ausgeführt worden. Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.
4, Auch im übrigen ergibt die durch die Sachrüge veranlaßte Prüfung des Urteils einschlisßlich-z2er Strai-
zümessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Krunme Seibert Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner